Flurbereinigung: Grunderwerbsteuersatz zum Zeitpunkt der Zuordnung zählt
Welcher Grunderwerbsteuersatz gilt, wenn sich ein Flurbereinigungsverfahren in die Länge zieht und sich währenddessen der Steuersatz ändert? Der Bundesfinanuhof hat nun Klarheit geschaffen.
Nehmen Sie an einem Flurbereinigungsverfahren teil und bekommen mehr Fläche zu gewiesen, als Sie eingebracht haben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen.
Generell gilt: Kaufen Sie eine Fläche, ist der Grunderwerbsteuersatz entscheidend, der zum Zeitpunkt galt, als Sie die Urkunde beim Notar unterzeichnet haben. Doch häufig kommt es vor, dass sich ein Flurbereinigungsverfahren in die Länge zieht. In der Zwischenzeit kann sich der Grunderwerbsteuersatz ändern.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Bei einem Flurbereinigungsverfahren ist die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes zum Zeitpunkt der sogenannten „Ausführungsanordnung“ der Flurbereinigungsbehörde entscheidend, in der steht, welche Flächen Sie zugewiesen bekommen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2022, Az.: II R 7/20).
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Nehmen Sie an einem Flurbereinigungsverfahren teil und bekommen mehr Fläche zu gewiesen, als Sie eingebracht haben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen.
Generell gilt: Kaufen Sie eine Fläche, ist der Grunderwerbsteuersatz entscheidend, der zum Zeitpunkt galt, als Sie die Urkunde beim Notar unterzeichnet haben. Doch häufig kommt es vor, dass sich ein Flurbereinigungsverfahren in die Länge zieht. In der Zwischenzeit kann sich der Grunderwerbsteuersatz ändern.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Bei einem Flurbereinigungsverfahren ist die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes zum Zeitpunkt der sogenannten „Ausführungsanordnung“ der Flurbereinigungsbehörde entscheidend, in der steht, welche Flächen Sie zugewiesen bekommen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2022, Az.: II R 7/20).