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Gemeinde pflegt Gräben und lässt Aushub auf meinem Feld: Ist das rechtens?

Viele Gemeinden sind derzeit dabei, die Gräben zu pflegen. Ob sie dabei die aus den Gräben ausgebaggerte Erde auf den angrenzenden Flächen von Landwirten liegen lassen darf, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

In unserer Flur werden gerade durch die Gemeinde die Entwässerungsgräben gepflegt und dabei die Grabensohle mit einem Bagger gereinigt bzw. nachgebaggert. Den dabei anfallenden Erdaushub hat die Gemeinde teilweise auf mein angrenzendes Feld deponiert. Ist das rechtens? Kann ich Schadenersatz fordern?

Antwort:

Klären Sie zunächst, ob es sich um einen Graben handelt, der durch eine Entwässerungsgenossenschaften angelegt wurde. Das war früher durchaus üblich. Hier gibt es dann Satzungen in denen mitunter auch geregelt ist, dass die Anlieger den Aushub aus den Gräben auf ihre Grundstücke übernehmen müssen. Sie könnte diese Information bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Kreis anfragen.

Wasserhaushaltsgesetz des Bundes entscheidend

Gibt es eine solche Satzung nicht, gilt natürlich der Grundsatz, dass Sie eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch Ablagerung aus dem Nachbargrundstück nicht hinnehmen müssen. Auch davon gibt es allerdings wieder Ausnahmen. Das sogenannte „Schaufelschlagrecht“ gibt dem Eigentümer einer Wasserleitung (z.B. Mühlgraben etc.) das Recht diese zu reinigen und dabei den Schlamm und Sand usw. auf das angrenzende Grundstück zu werfen. Dieses „Schaufelschlagrecht“ ist allerdings nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gilt damit nicht bundesweit. In Sachsen ist es beispielsweise im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz zu finden. In den meisten Bundesländern gibt es dieses Schaufelschlagrecht nicht. Generell müssen Sie das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes beachten, welches bestimmte Duldungs- und Unterlassungspflichten sowie Einschränkungen bei der Bewirtschaftung vorschreibt (§ 41). Hier heißt es; „Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden“.

Bundesländer legen Details fest

Die Vorgaben des Wasserhaushalsgesetzes werden dann weiter durch die landesrechtliche Vorschrift konkretisiert. Es kommt also darauf an, was in Ihrem Bundesland gilt. In NRW greift beispielsweise § 97 des Landeswassergesetzes NRW. Hier heißt es „Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.“ Kommt es zu Schäden beispielsweise zu Aufwuchsschäden, hätten Sie Anspruch auf Schadenersatz.

In Bayern greift beispielsweise das Bayerisches Wassergesetz (Art. 25 BayWG). Danach haben die Anlieger und Hinterlieger eines Gewässers zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert wird und soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird. Das Ablagern darf allerdings zunächst nur von vorübergehender Natur sein. Der Aushub muss sodann abgefahren werden. Nur dann, wenn die Abfuhr „untunlich“ oder unmöglich ist, darf an Ort und Stelle eingeebnet werden. Das Einebnen ist also nicht Sache des betroffenen Grundstückseigentümers. Voraussetzung für die Duldungspflicht ist auch, dass das verteilte Aushubmaterial nicht dauerhaft beeinträchtigt, sondern weiter ermöglicht. Kommt es zu Aufwuchsschäden könnte eine Schadenersatzpflicht entstehen.


Unser Experte: Josef Deuringer, Fachanwalt für Agrarrecht, Meidert & Kollegen, Augsburg, Bayern, https://www.meidert-kollegen.de/josef-deuringer/

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