Darüber, wie das Erntegut-Urteil in der Praxis umzusetzen ist, gibt es seit Wochen Streit. Der BGH hatte in seinem Urteil eine Erkundigungspflicht des Agrarhandels festgestellt, aber sich nicht dazu geäußert, wie diese Erkundigungspflicht auszusehen hat.
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH(STV) hat daraufhin ein eigenes System vorgeschlagen, die Händler setzen auf Selbsterklärungen durch die Landwirte. Teilweise wurden von den Landwirten in diesen Selbsterklärungen eine Unterschrift unter eine Vertragsstrafe gefordert, was bundesweit Proteste von Landwirten ausgelöst hatte. Auch der Deutsche Bauernverband und spezialisierte Rechtsanwälte hatten die Vertragsstrafe kritisiert.
Nun gibt es nach Einleitung von kartell- und agrarorganisations-rechtlichen Schritten seitens der IG Nachbau und der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. gegen eines der größten Agrarhandelshäuser in Deutschland, der RWZ in Köln, ein Einlenken. „Die IG Nachbau und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. begrüßen, dass die RWZ AG Köln wesentliche Streitpunkte in ihrer Lieferantenerklärung an die Landwirte zurücknimmt“, kommentiert Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der IG Nachbau.
Die IG Nachbau hatte mit Hilfe von Fachanwälten und in enger Abstimmung mit betroffenen Landwirten die RWZ in einem Schreiben am 29. Mai 2024 aufgefordert, ihr Anschreiben und die Erntegut-Erklärung an die Landwirte unverzüglich gegenüber sämtlichen Anlieferern zu widerrufen.
RWZ nimmt von der angedrohten Vertragsstrafe Abstand
„Wir sehen in dem Vorgehen der RWZ einen Missbrauch der Marktmacht in Form der Forderung von rechtswidrigen Geschäftsbedingungen sowie ein Verstoß gegen das AgrarOLkG durch einseitige Vertragsänderungen und haben deshalb die Unterrichtung des Bundeskartellamts sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angekündigt und uns weitere rechtliche Schritte vorbehalten“, so Janßen weiter.
Jetzt liegt der IG Nachbau durch die Rechtsanwälte der RWZ ein Antwortschreiben vor. Zwar erkenne die RWZ die Vorwürfe aus dem Kartellrecht und dem AgrarOLkG nicht an. Die RWZ erkläre aber, von der angedrohten Vertragsstrafe Abstand zu nehmen und die Drohung der Nicht-Bezahlung und Nicht-Abnahme der Ernte fallen zu lassen, wenn eine einfache Erklärung vorliegt, teilt Janßen weiter mit.