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EU streicht EEG-Umlagebefreiung für KWK-Anlagen

Betreiber von BHKW zur Eigenstromversorgung müssen ab Januar die volle EEG-Umlage zahlen.

Lesezeit: 2 Minuten

Auf Betreiber von BHKW und anderen KWK-Anlagen zur Eigenstromversorgung kommen ab Januar wahrscheinlich höhere Kosten zu. Denn die EU-Kommission hat die anteillige Befreiung der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom gekippt.


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Wie die Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig erklärt, wurde die EEG-Umlagepflicht bei Eigenstromverbrauch mit der EEG-Novelle im Jahr 2014 eingeführt. Damit haben seit 01.08.2014 grundsätzlich alle neuen Eigenversorger auch auf den eigenverbrauchten Strom die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eine Ausnahme gilt bislang unter anderem für neue Eigenversorger aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Für den mit KWK-Anlagen selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom war bisher lediglich ein ermäßigter Umlagesatz von zuletzt 40 % der regulären EEG-Umlage zu zahlen. Die Ausnahmeregelung war von der Europäischen Kommission zeitlich befristet genehmigt worden. Die Genehmigung läuft zum 31.12.2017 aus.


Im Rahmen des förmlichen Beihilfeverfahrens verbietet die Europäische Kommission jetzt die unveränderte Fortführung der Ausnahmeregelung. Die Kommission ist – soweit der Kanzlei Maslaton bekannt – der Auffassung, dass die Regelung zu einer teilweisen Überförderung insbesondere von industriellen Großanlagen mit einer hohen Eigenverbrauchsquote führe. Aufgrund der fehlenden Genehmigung gilt ab 01.01.2018 ein Durchführungsverbot, d.h. für den eigenverbrauchten Strom aus KWK-Anlagen ist nach gegenwärtigem Stand ab dem 01.01.2018 wohl die volle EEG Umlage in Höhe von dann 6,79 ct/kWh zu zahlen. Das entspricht Mehrkosten von etwa vier Cent je eigenverbrauchter Kilowattstunde Strom.


Betroffen sind grundsätzlich alle Betreiber von KWK-Anlagen in der Eigenversorgung, die seit dem 01.08.2014 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder seitdem erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden. Diesen wird wohl ab kommendem Jahr von den Netzbetreibern die volle EEG- Umlage in Rechnung gestellt werden.


Nach einer Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.12.2017 nicht betroffen sind die Regelungen zur EEG-Umlagebefreiung von Bestandsanlagen sowie EEG-Anlagen. Laut Ministerium befinde man sich  im Gespräch mit der Europäischen Kommission, um möglichst schnell eine genehmigungsfähige Neuregelung für die EEG-Umlagebegrenzung bei KWK-Neuanlagen zu finden.

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