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Öko-Heizungen: Neuregelung beim Antrag auf Fördergelder

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ändert ihre Bedingungen für die Beantragung von Fördergeldern für Heizungen mit erneuerbaren Energien. Ab dem 1. Januar 2018 ist der Zuschuss immer vor der Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ändert ihre Bedingungen für die Beantragung von Fördergeldern für Heizungen mit erneuerbaren Energien. Ab dem 1. Januar 2018 ist der Zuschuss immer vor der Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.

 

Das heißt, wenn Sie künftig beispielsweise den Bau einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe planen, müssen Sie schon vor der Beauftragung des Installateurs, dem eigentlichen Vertragsschluss oder dem Abschluss eines Contractingvertrages, den Förderantrag beim BAFA einreichen.

 

Laut Angaben des BAFA sei diese Neuregelung vor allem für private Antragssteller und für die Basisförderung relevant. Damit betrifft sie mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge.

 

Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragssteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen. 

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