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Steuerfalle: „Die Freiflächenanlage wird für uns zur Steuerbombe“

Wer Flächen an Betreiber von Freiflächenanlagen verpachtet, kann bei einer Hofübergabe eine böse Überraschung erleben. Das musste auch Hubert Meyer aus Bayern feststellen.

Lesezeit: 15 Minuten

Als sich Hubert Meyer aus Adelschlag bei Ingolstadt in Bayern Anfang August bei uns in der ­Redaktion meldet, schwankt er zwischen Resignation und Wut. Damit es anderen nicht wie ihm ergeht, will er aufmerksam machen, andere Landwirte warnen. Denn der 60-Jährige ist vor Jahrzehnten unbewusst in eine Steuerfalle getappt. Erst als er seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben wollte, wur­de ihm das ganze Ausmaß deutlich.

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Der Fall

Vor 15 Jahren verpachtete der Schweinehalter 10 ha an einen Solarparkbetreiber. Meyer stand damals zu 100 % hinter der Entscheidung, wollte die Energiewende unterstützen. Was er aber nicht ahnte: Bei ­einer Hofübergabe fallen für verpachtete Grundstücke, auf denen Freiflächenanlagen grünen Strom erzeugen, Steuern an. In seinem Fall mindestens 90 000 €. Für seinen Betrieb (900 Mastplätze, 125 ha) zu viel. Um die Steu­erschuld zu begleichen, müsste sein ­Junior Andreas Flächen verkaufen.

Um zu verstehen, wie solch horrende Beträge zustande kommen, muss man tief ins Steuerrecht eintauchen. „Wer ­einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erbt, zahlt in der Regel kaum oder keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sondern profitiert von zahlreichen Verschonungen“, erklärt Meyers Steuerberater Anton Filser von der Ecovis in Ingolstadt. Das gelte aber nur für das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen. Und was dazugehört und was nicht, behandelt das Finanzamt offensichtlich sehr unterschiedlich. So gelten Freiflächenanlagen zwar ertragsteuerlich als landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Bei einer Hofübergabe kommt es aber auf den Wortlaut im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an. Und demnach gehören verpachtete Flächen für die Solarstromproduktion zum Grundvermögen, was nicht „verschont“ wird.

Es könnte noch ­schlimmer kommen

Derzeit ist noch nicht sicher, welchen Bewertungsschlüssel die Finanzverwaltung heranzieht. „Das wird noch diskutiert“, so Filser. Im schlimmsten Falle setzt die Behörde 50 % des örtlichen Bodenrichtwertes für Gewerbegebiete an. Bei einer 10 ha großen Fläche summiert sich der Wert dann schnell auf einen zweistelligen Millionenbetrag, den sein Sohn versteuern müsste. Im weniger dramatischen Szenario kommt der Verkehrswert für Ackerflächen zum Tragen. Aber auch das wäre für die Meyers ein finanzielles Fiasko. Zwar steht seinem Sohn ein Freibetrag von 400.000 € zu, den das Finanzamt vom gesamten Wert abziehen muss. Und nur der verbleibende Betrag unterliegt der Steuer. „Weil aber der Freibetrag in seinem Fall um ein Vielfaches überschritten wird, müsste sein Sohn vermutlich immer noch rund 90 000 € an das Finanzamt überweisen“, schätzt Filser.

Was Meyer nicht versteht: Weshalb die wenigen Module auf der Fläche einen solchen Unterschied im Steuerrecht ausmachen können. Auf der nichtbebauten und weitaus größeren Fläche zwischen den Modulen wächst Gras, dass er im Auftrag des Betreibers mäht und als Heu verkauft. „Wir produzieren nicht nur grünen Strom, wir betreiben auch Landwirtschaft“, ärgert er sich. Sogar Schafe hätten eine Zeit lang zwischen den Modulen geweidet. Wie das Gesetz sich so weit von der Realität entfernen könne, ist ihm ein Rätsel.

Rückendeckung bekommt er indirekt auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes in Bayern. Dort waren Richter der Ansicht: Können Schafe ungestört unter den Modulen einer Freiflächen­solaranlage weiden, ist diese Fläche prämienfähig, ggf. auch bei anderer landwirtschaftlicher Nutzung (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern, Az.: 6 BV 19.98).

Filsers Kollege, Ernst Gossert von der Ecovis aus München, kann Meyers Ärger nachvollziehen und hat ebenfalls Bedenken, ob die Finanzverwaltung mit Ihrer Rechtsauslegung richtig liegt. Er verweist gleich auf mehrere Urteile des obersten Finanzgerichtes in Deutschland, dem Bundesfinanzhof. So habe dieser Beispielsweise entschieden: Weil eine Kiesgrube nach dem Ausbaggern zugeschüttet und wieder als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden kann, liegt keine Umnutzung vor. Das Grundstück bleibt somit im Betriebsvermögen. Ähnliches gelte auch für den Braunkohletagebau.

Gute Chancen vor ­Gericht, aber...

Vor diesem Hintergrund schätzt er die Erfolgsaussichten vor dem Kadi relativ gut ein. Allerdings ist ein Gerichtsverfahren teuer, und bis Meyer ein Urteil in den Händen halten könnte, vergehen Jahre. Das Risiko ist ihm zu hoch. Er hofft stattdessen auf ein Einlenken der Finanzverwaltung. „Dazu müsste aber zunächst die Regierung den Gesetzestext nachschärfen und das Bundes­finanzministerium ein entsprechendes Signal an die Finanzämter vor Ort senden“, erklärt Gossert das Verfahren.

Solange der Gesetzgeber nicht in Vorleistung geht, bleiben Meyer nur drei Auswege, die allerdings alle ihre Tücken haben:

Er kauft sich in die Betreibergesellschaft ein und überträgt seine Fläche in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft. „Dazu reicht bereits eine Beteiligung von 1 % an dem Gesamtvermögen der Gesellschaft aus“, erklärt Gossert die Voraussetzungen für dieses Modell. Dann bleibt das Grundstück bei der Hofübergabe außen vor.

Für Meyer ist das aber keine echte Option und vielfach haben die Betreibergesellschaften auch kein Interesse an einer Zu­sammenarbeit mit ihren Verpächtern. Meyer überträgt „scheibchenweise“ die Fläche an seinen Sohn. Immer nur so viel, dass der Freibetrag von 400 000 € nicht überschritten wird. Den Freibetrag darf ein Erbe aber nur alle zehn Jahre einmal nutzen. Die Zeit haben die Meyers nicht. Und stirbt der Senior unerwartet, hat sein Nachfolger keine Chance mehr, sich aus der Steuerfalle zu befreien.

Meyer gründet mit seinem Sohn eine GbR, „löst“ das Grundstück aus dem Betrieb heraus und überführt es in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft. Bei einer Hofübergabe könnte er dann die Fläche für sich behalten. ­Al­lerdings bleibt auch in diesem Fall das Risiko durch einen plötzlichen Tod.

Notlösung: Anlagen ­abbauen

Meyer hat sich mittlerweile für einen vierten Weg entschieden. In fünf Jahren, wenn er 65 Jahre alt ist, läuft der Pachtvertrag aus. Eigentlich will er diesen verlängern, aber der Gesetzgeber lasse ihm keine Wahl. Nur wenn der Be­treiber seine Module samt Aufständerung und Fundamente wieder entferne, könne er die Hofübergabe rechtzeitig und zu vertretbaren Kosten auf den Weg bringen. „Aber kann unsere Regierung das wollen? Jetzt wo deutlich wird, wie sehr wir eine Energiewende benötigen und es auf jede Anlage ankommt?“, fragt er nachdenklich.

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Neuverträge: Worauf Sie jetzt ­achten sollten!

Wenn Sie künftig Flächen für die Solarstromproduktion verpachten wollen, sollten Sie diese beiden Tipps beachten:

Möglicherweise müssen die Gerichte entscheiden, ob Solarflächenstandorte weiter zum land- und forstwirtschaft­lichen Vermögen gehören oder ob diese dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Die Chancen stehen gut, dass die Richter die Finanzverwaltung ausbremst.

Allerdings könnte es dann darauf ankommen, ob Sie in Ihrem Vertrag mit der Betreibergesellschaft einen Rückbau der Anlagen vereinbart haben. „Mit der entsprechenden Passage im Vertrag signalisieren Sie schließlich, dass Sie die Fläche langfristig wieder landwirtschaftlich nutzen wollen“, so Steuerberater Ernst Gossert von der Ecovis in München. Fehlt diese Formulierung, könnte Ihnen das dann negativ ausgelegt werden.

Verpflichten Sie daher Ihre Vertragspartner nicht nur dazu, die Anlagen ­abzuschrauben, sondern auch die Fundamente zu entfernen, die Löcher wieder mit Boden aufzufüllen und den Zustand der Fläche wie vor dem Bau der Anlagen wiederherzustellen.

Schließen Sie möglichst keine Verträge mit einer Laufzeit von über 15 Jahren ab. Selbst wenn ein Gericht per Urteil dem Finanzamt verbietet, So­larflächen dem Grundvermögen zuzuordnen, durchkreuzt womöglich eine andere Vorschrift Ihre Pläne. Denn ist eine Fläche zum Zeitpunkt der Hofübergabe oder des Erbfalles noch mindestens 15 Jahre lang verpachtet, können Sie für diese nicht die volle Steuerverschonung wie für andere land- und forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. „Allerdings fällt die Steuerlast deutlich kleiner aus, als wenn das Finanzamt die Fläche dem Grundvermögen zuordnen würde oder sogar den Bewertungsschlüssel für Gewerbebetriebe heranzieht“, so Gossert.

Worauf Sie bei der Vertragsgestaltung sonst noch achten sollten, können Sie in der top agrar-Ausgabe 6/2021, Seite 52 bis 55, nachlesen.

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Kommentar:Entschärft die Steuerbombe!

In wenigen Jahren laufen viele Pachtverträge für Freiflächenstandorte aus. Mit anderen Worten: Die Steuerbombe tickt. Wenn die neue Bundesregierung nicht handelt, werden schon bald Solarstromanlagen wieder abgebaut. Anlagen, die noch einige Jahre Ökostrom produzieren könnten – und das zu besonders niedrigen Kosten.

Ohnehin ist die Besteuerung von ­Flächen mit Solaranlagen umstritten. Möglicherweise zwingen die Gerichte in ein paar Jahren den Gesetzgeber dazu, nachzubessern. Doch so viel Zeit haben die betroffenen Betriebe nicht. Und den Streit auf dem Rücken der Landwirte auszutragen, wäre unfair.

Unfair ist es auch, dass einige die ­Linie des Staates auch noch mit dem Argument verteidigen: An den Pachten für Freiflächenstandorte hätten sich nicht wenige Landwirte eine goldene Nase verdient und nach der Hofübergabe profitiere dann die nächste Generation von den üppigen Zahlungen. Oft würden die Pachteinnahmen sogar die Steuerlast bei einer Hofübergabe übersteigen. Daher dürfe der Staat bei der Hofübergabe auch schon mal zulangen. Das greift zu kurz – in vielerlei Hinsicht:

Die Pachteinnahmen übersteigen nicht in allen Fällen die Steuerlast bei ­einer Hofübergabe. Das gilt vor allem für diejenigen, die vor mehr als zehn Jahren Flächen verpachtet haben. Denn deren Pacht liegt weit unter dem heu­tigen Niveau. Das haben uns mehrere Steuerexperten bestätigt.

Nicht der Verpächter, sondern die Hoferbin bzw. der Hoferbe werden bei einer Hofübergabe zur Kasse gebeten. Will man diesen bei einer Hofübergabe noch zusätzliche Steine in den Weg ­legen?

Ja, auch die nächste Generation ­profitiert von den Pachtzahlungen, aber möglicherweise nur ein paar Jahre.Der Verpächter hat die Pacht bereits einmal versteuert. Das Geld aus der Pacht ist oft in den Betrieb geflossen oder wird für die Altersvorsorge benötigt. Angesichts ruinöser Erzeugerpreise ist manch einer froh, noch andere Einnahmequellen zu haben.

Diethard Rolink

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Stellungnahmen der Bundestagsfraktionen

Wir haben sämtliche Fraktionen im Bundestag mit dem Fall konfrontiert und diesen drei Fragen gestellt:

  • Vielen Landwirten dürfte noch gar nicht bewusst sein, in welche Steuerfalle sie getappt sind. In wie weit ist Ihnen dieser Umstand bekannt?
  • Kann es im Sinne der Energiewende richtig sein, Landwirten derartige Stolpersteine in den Weg zu legen?
  • Wird sich Ihre Partei dafür stark machen, hier die Gesetze entsprechend zu entschärfen?

Hier die Antworten, die wir leicht gekürzt haben:

Dr. Gero Hocker, FDP

...Der Umstand ist uns bekannt und er macht abermals deutlich, dass die Regelungen im Hinblick auf die sogenannten Agri-PV-Anlagen grundlegend praxisfern sind. Das gilt nicht nur hinsichtlich der GAP, die Freiflächenanlagen derzeit ausbremst, und Hürden im Bundesnaturschutzgesetz, sondern auch in Bezug auf das Steuerrecht. Zwar gehört die Stromproduktion grundsätzlich nicht zur Land- und Forstwirtschaft, jedoch hat sich die Energieproduktion auf vielen Betrieben als fester Bestandteil, ja oftmals sogar als eigener Betriebszweig, etabliert …

… Derartige Stolpersteine zeigen auf, welche Probleme die von der Bundesregierung über Jahre viel zu kleinteilig angegangene Energiewende mit sich bringt. Wir brauchen praxistaugliche Regelungen, um Landwirte, die sich an der Produktion von erneuerbaren Energien beteiligen und oftmals mit Optimismus große Investitionen tätigen, nicht derart vor den Kopf zu stoßen. Eben auch in Bezug auf weitere Aspekte: Größtes Hemmnis für den künftigen Ausbau erneuerbarer Energien ist die Flächenverfügbarkeit, und oftmals gar nicht mal die Finanzierung. Dies müssen wir bei all dem Überbietungswettbewerb um Ausbauziele erkennen. Da bieten Agri-PV-Anlagen mit einer Doppelnutzung der Fläche eine erhebliche Chance, die Flächenproduktivität zu erhöhen. Im Rahmen der GAP müssen wir rasch Regelungen herbeiführen, sodass die Agrarförderung bei Doppelnutzung bestehen bleiben kann und weitere Hürden abgebaut werden …

…Wir Freie Demokraten haben ganz klar in den vergangen Jahre und auch im Wahlprogramm zur Bundestagswahl Verschärfungen der Erbschaftssteuer ausgeschlossen und stehen für Entbürokratisierung im Steuerrecht ein. Wir unterstellen in dem vorliegenden Fall, dass die (zu) hohe Besteuerung in dieser Form vom Gesetzgeber so auch nicht beabsichtigt ist. Daher bedarf es hier rasch einer Regelung mit Augenmaß, wofür die FDP sich einsetzt, um derartige Stolpersteine auszuräumen …

Albert Stegemann, CDU

… Die CDU/CSU will den Ausbau der Erneuerbaren Energien entscheiden voranbringen. Hier spielen unsere Landwirtinnen und Landwirte eine wichtige Rolle beim schnellen Ausbau eines intelligenten, sicheren und nachhaltigen Energiemixes. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe benötigen Klarheit, welche direkten und indirekten Kosten auf Sie und ihre Nachfolger zukommen. Das Bundesfinanzministerium ist daher dringend gefordert für Aufklärung zu sorgen, so dass die Landwirte als auch die Finanzämter informiert sind, was, wie in dem von Ihnen geschilderten Fall, genau zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört und was nicht.

In einer neuen Regierung wird darüber hinaus zu klären sein, wie wir die Energiewende zielgerichtet weiter voranbringen werden und gleichzeitig dem von der CDU/CSU geforderten Grundsatz folgen "Entlasten statt Belasten". Für uns als Union ist in diesem Zusammenhang klar, dass wir entschieden allen aktuellen Überlegungen von SPD, Grünen und Linkspartei zur Einführung neuer Substanzsteuern, wie der Vermögenssteuer oder der Erhöhung der Erbschaftssteuer, entgegentreten werden …

Lisa Paus, Bündnis 90/Die Grünen

"Auf dem Weg in eine erneuerbare Energieversorgung spielt die Solarenergie eine herausragende Rolle. Daher haben wir Grünen uns schon immer für die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse im Rahmen der Förderung von Photovoltaikanlagen eingesetzt - beispielsweise beim Mieterstrom. Mit einem ähnlich gelagerten Fall, wie dem des betroffenen Lesers, wurden wir bisher jedoch noch nicht konfrontiert. Die Einbeziehung von verpachteten Solarparks in die Verschonungsregelung bedarf einiger Überlegungen, da das deutsche Erbschaftsteuerrecht an dieser Stelle leider sehr missbrauchsanfällig ist. Es sollte aber geprüft werden, ob in solch einem Fall bei Weiternutzung der Pachtfläche als Solarpark mit eventuell zeitlich definierter Mindestdauer eine Verschonung vorgenommen werden kann."

Stephan Protschka, AFD

…Fälle dieser speziellen Form von „Steuerfalle“, in die Ihr Leser unbewusst gelaufen ist, waren mir tatsächlich vorher nicht bekannt. Für uns ist der Respekt vor dem Privateigentum einer der wichtigsten Grundpfeiler unserer freiheitlichen Gesellschaft. Starke staatliche Eingriffe in das Privateigentum, die leider insbesondere im Bereich der Landwirtschaft immer häufiger werden, lehnen wir ab. Das bedeutet, dass ein Landwirt die Freiheit haben muss, seine Flächen an einen Betreiber von Solarparks zu verpachten, ohne dass ihm daraus steuerliche Nachteile bei der Hofübergabe entstehen.

…Außerdem weiden in der Praxis auch oft Schafe unter den Photovoltaikmodulen, sodass die landwirtschaftliche Nutzung nicht einmal im Vertragszeitraum vollständig aufgegeben wird. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die Flächen auch bei Hofübergabe der landwirtschaftlichen Bewertung unterliegen würden …

Rainer Spiering, SPD-Bundestagsfraktion

…Hier bedarf es der vorherigen Aufklärung etwa durch landwirtschaftliche Beratungsstellen. Dennoch hält die SPD eine Befreiung solcher Flächen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht für gerechtfertigt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont mit dem Ziel, dass die Betriebe generationenübergreifend erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden. Von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden deswegen auch nur die Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und nicht etwa die Übertragung von Grundvermögen.

Verpachtete Flächen, auf denen eine Solaranlage errichtet und betrieben wird, sind nach dem Bewertungsrecht nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, sondern gehören zum Grundvermögen. Sie dienen nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und fallen daher nicht unter die Verschonungsregelungen. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden solche Flächen als unbebaute Grundstücke bewertet, auf Grundlage des Bodenrichtwerts, der von den Gutachterausschüssen grundsätzlich flächendeckend ermittelt wird. Diese erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beurteilung entspricht der langjährigen Rechtsauffassung der Finanzbehörden von Bund und Ländern …

Kirsten Teckmann, Die Linke

... Ein vergleichbarer Fall ist uns bislang nicht vorgetragen worden ... Wir wollen natürlich politisch als LINKE sicherstellen, dass die Verpachtenden keine Netto-Verluste erleiden und im Zweifel muss hier einschlägige Beratung und Abwägung von Kosten und Nutzen über die gesamte Laufzeit regelmäßig erfolgen, um das besser sicherstellen zu können.

Insgesamt brauchen wir Landwirt:innen an unserer Seite für die dringend notwendige Energiewende und auch die Bürokratie muss zielgenauer werden, damit sie dort wirksam ist, wo wirklich ein Risiko für die Allgemeinheit besteht und Auflagen nachvollziehbarer für die Betriebe sind. Auch im Bereich Biogasanlagen haben die häufigen Gesetzes- und damit Förderungsänderungen zu einer großen Verunsicherung und dazu geführt, dass es viel weniger Biogasanlagen gibt, als es unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten geben sollte und könnte. Hier müssen Formalien näher an den Arbeitsalltag herangeführt werden.

Es muss dafür gesorgt werden, dass Steuerbelastungen etwa durch die Erbschaftssteuer nicht dazu führen, dass ein Solarpark vorzeitig abgebaut wird oder unrentabel wird. Die konkreten gesetzlichen Hürden dafür werden eine der vielen Aufgaben für die nächste Legislaturperiode sein, um eine gemeinwohlorientierte und klimagerechte Zukunft auszugestalten. Zwingend wollen wir verhindern, dass Landwirt:innen aus Angst vor solchen Szenarien sich verschließen vor Solarparks oder andere Ökokraftwerken, ohne dass sie ihre Hauptaufgabe aus den Augen verlieren, die Sicherung der Versorgungssouveränität …

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