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topplus Flexible Biogasanlagen

Streit um Flexzuschlag für Biogsanlagen: Das rät die Clearingstelle

Vertreter der Biogasbranche haben zusammen mit der Clearingstelle EEG|KWKG Vorschläge veröffentlicht, wonach die Kürzung des Flexzuschlags mit mehr Augenmaß erfolgen sollte.

Lesezeit: 4 Minuten

Bestehende, flexible Biogasanlagen sollen mehr Rechts- und Investitionssicherheit bezüglich der Flexibilisierungsprämie (Flexprämie) und des Flexzuschlags erhalten. Das hat ein „Runder Tisch“ bestehend aus Vertretern der Biogasbranche und der Clearingstelle EEGIKWKG beschlossen. Hintergrund ist, dass nach dem seit 1.1.2021 gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) Betreiber von flexiblen Biogasanlagen Hunderttausende Euro verlieren beim Wettbewerb in der Ausschreibung um die zweite Förderperiode benachteiligt sind. Damit kam die Flexibilisierung des Biogasanlagen-Bestands zum Erliegen, obwohl dies für die Energiewende als außerordentlich wichtig angesehen wird.

Das Netzwerk Flexperten bemüht sich daher seit Monaten, dass diese Kürzung zurückgenommen wird. Viele Betreiber haben gegen den § 50a protestiert. „Zum Glück war die Klausel im Gesetz so ungenau formuliert, dass sie ohnehin nicht aussagekräftig und deshalb auch korrekturbedürftig war. Deshalb haben wir die gutachterliche Stellungnahme zum § 50a im EEG 2021 initiiert, vorfinanziert und koordiniert“, erklärt Uwe Welteke-Fabricius vom Netzwerk Flexperten. Nach dem Gutachten ist die neue Regelung in vielen Punkten verfassungswidrig.

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BMWi reagiert mit "Rundem Tisch" auf Protest

Aufgrund der Proteste hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Clearingstelle EEG/KWKG beauftragt, einen runden Tisch einzuberufen, um eine Lösung zu finden. Daran hat das Netzwerk Flexperten wir gemeinsam mit dem Fachverband Biogas, dem Hauptstadtbüro Bioenergie, dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), dem Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE), dem bayerischen Netzwerk C.A.R.M.E.N. sowie weiteren Energieverbänden und einigen der wichtigsten Forschungsinstitute mitgearbeitet.

Die jetzt veröffentlichten Handlungsempfehlungen enthalten zum einen einen von allen Beteiligten getragenen Vorschlag, wie § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 durch eine klarstellende Gesetzesänderung in der Praxis einfacher angewendet werden kann, um für die Flexibilisierung der Biogasbestandsanlagen mehr Rechts- und Investitionssicherheit zu schaffen. Zum anderen schlagen die am Runden Tisch vertretenen Akteure weitergehende gesetzliche Änderungen vor, indem der Anspruch auf Flexibilitätszuschlag für die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung nicht gestrichen, sondern „mit Augenmaß“ gekürzt wird.

Die Empfehlungen im Überblick

  1. Der Runde Tisch stellt fest, dass eine rechtssichereAuslegung von §50a Absatz1 Satz2 EEG 2021 nicht möglich ist. Sämtliche zur Diskussion stehenden und vom Runden Tisch erörterten Auslegungen sind entweder mit dem Wortlaut der Regelung unvereinbar oder sie führen bei der Anwendung zu unauflösbaren Widersprüchen.
  2. Welche Regelungsabsicht der Gesetzgeber konkret mit §50a Absatz1 Satz2 EEG2021 verfolgt, lässt sich zudem nicht eindeutig ermitteln. Der Runde Tisch geht jedenfalls davon aus, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Flexibilisierung von Biogasbestandsanlagen sowohl Förderanreize als auch in den Fällen einer vom Gesetzgeber angenommenen Über- oder Doppelförderung Fördergrenzen setzen wollte.
  3. Wenn es Regelungsabsicht des Gesetzgebers war, die Förderung von Biogasbestandsanlagen in der zweiten Förderperiode mit dem Flexibilitätszuschlag insoweit zu begrenzen, als ein konkreter Leistungsanteil mit der Flexibilitätsprämie gefördert worden ist und nur genau dieser Leistungsanteil von der Förderung mit dem Flexibilitätszuschlag ausgenommen werden soll, dann regt der Runde Tisch an, dies gesetzlich klarzustellen.
  4. Der Runde Tisch geht davon aus, dass zur Bestimmung des Flexibilitätszuschlags die gesamte installierte Leistung der Biogasbestandsanlagen als flexibel bereitgestellt anzusehen ist.
  5. Die am Runden Tisch vertretenen Akteure halten es für erforderlich, Hemmnisse zur weiteren Flexibilisierung von Biogasbestandsanlagen abzubauen. Sie sind sich in der qualitativen Einschätzung einig, dass Bestandsanlagen im Anschlussbetrieb unter dem EEG 2021 zusätzlichen Investitionsbedarf durch eine Reihe zusätzlicher, neuer bzw. verschärfter Anforderungen haben. Der Anspruch auf Flexibilitätszuschlag für die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung sollte nicht gestrichen, sondern mit betriebswirtschaftlichem Augenmaß gekürzt werden. Dies wird in einem Vorschlag der Akteure zur angemessenen Anpassung des Flexibilitätszuschlags von bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderten Biogasanlagen ausgeführt.
  6. Die Vertreter der wissenschaftlichen Institutionen (DBFZ, IZES, THI und IER sowie EnKliP) empfehlen, für den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag für die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung einen Betrag von mehr als 40 €/kW festzulegen. Sie gehen davon aus, dass der Möglichkeit einer Überförderung bereits durch die Ausschreibungssystematik ausreichend begegnet wird.
  7. Die am Runden Tisch vertretenen Akteure halten es darüber hinaus für erforderlich, zur weiteren Flexibilisierung von Biogasbestandsanlagen neue Impulse zu geben. Das Instrumentarium des § 50b (Flexprämie für bestehende Anlagen) sei durch Zeitablauf unwirksam geworden und sollte zeitnah reformiert und effizienter ausgestaltet werden. Mitglieder des Runden Tisches werden dem BMWi und der Bundesregierung weitere Vorschläge zu § 50b separat unterbreiten.

Sie können die Handlungsempfehlungen hier nachlesen: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sonstiges/5994

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