Die Flexibilisierung eines Satelliten-BHKW ist nach aktueller Rechtslage möglich. Demnach wird erhält auch ein an dem Standort hinzugebautes BHKW das gleiche Inbetriebnahmedatum und damit den gleichen Vergütungssatz nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wie das bestehende BHKW. Das berichtet Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl aus Regensburg in seinem aktuellen Blog.
Dieser Sachverhalt war aber bis vor Kurzem keinesfalls sicher. Das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 11 O 122/18) hatte im April 2019 geurteilt, dass ein BHKW-Zubau am Satellitenstandort ein Neubau wäre. Damit hätte der Betreiber für den Strom eine deutlich geringere Vergütung erhalten.
Klage zurückgezogen
Der Kläger – ein Anlagenbetreiber, der gegen seinen Netzbetreiber geklagt hatte – war nach der Niederlage zunächst vor dem Oberlandesgericht Brandenburg in Berufung gegangen. Wie Loibl berichtet, hat er aber die komplette Klage zurückgezogen. „Hätte das Oberlandesgericht das Ausgangsurteil bestätigt, hätte dies möglicherweise gravierende Auswirkungen auf alle bisher anerkannten flexibilisierten Satellitenstandorte gehabt“, sagt Loibl. Denn nahezu alle Netzbetreiber hätten in den letzten Jahren einen Zubau von Satelliten-BHKW zugelassen, mit der Folge, dass sich durch den Zubau die Höchstbemessungsleistung nicht erhöht, das zugebaute BHKW dasselbe Inbetriebnahmejahr wie das Bestands-BHKW innehat und letztlich für die Flexiblisierung beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Flexibilitätsprämie ausgezahlt wird.
Zwar liegt zwischenzeitlich eine Entscheidung der Clearingstelle EEG vor (2019/22), wonach durchaus eine Flexibilisierung von Satelliten-BHKW möglich ist. Aber sie ist keine Garantie
Die Rechtsfolge
„Durch die Klagerücknahme wird letztendlich dem oben genannten Urteil komplett der Boden entzogen, es ist – vereinfacht dargestellt – so anzusehen, als wäre es nie erlassen worden“, erklärt der Rechtsanwalt. Das bedeutet im Ergebnis, dass der beklagte Netzbetreiber weiterhin die Auffassung vertritt, dass ein Hinzubau zu Satelliten-BHKW nicht möglich ist. Andere Netzbetreiber hingegen halten das für zulässig, was nach Loibls Einschätzung im Regelfall auch in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Clearingentscheidung als richtig anzusehen ist.
Fazit für die Praxis
Vor diesem Hintergrund sollte jeder, der ein Satelliten-BHKW flexibilisieren möchte, zunächst Kontakt zu seinem Netzbetreiber aufnehmen und dessen Rechtseinschätzung einholen. Da das oben zitierte LG-Urteil letztlich nicht mehr existent ist, kann aus rechtlicher Sicht eine solche Einschätzung nur auf Basis der Clearingstellenentscheidung erfolgen. Loibls Resümee: „Ein wesentlicher Teil der bislang bestehenden Rechtsunsicherheit ist damit vom Tisch.“
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