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Holzvermarktung: Landgericht Mainz weist Schadensersatzklage der Sägeindustrie ab

Das Landgericht Mainz hält die gemeinsame Holzvermarktung von Land, Kommunen und Privatwaldbesitzenden für rechtskonform. Die Schadensersatzklage der Sägeindustrie über 120 Mio. € wurde abgewiesen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Landgericht Mainz hat bei der Kartellrechtsklage einiger Sägewerke entschieden, dass der Landesbetrieb Landesforsten RLP sowie kommunale und private Waldbesitzende bei der gemeinsamen Rundholzvermarktung stets rechtskonform gehandelt haben.

Die behaupteten Ansprüche der Sägewerke, von denen die meisten noch nicht einmal in Rheinland-Pfalz ansässig sind, sind demnach nicht gerechtfertigt. Das Angebot der gebündelten Rundholzvermarktung war sogar ein Auftrag, den das Landeswaldgesetz vorgeschrieben hat, heißt es im Urteil.

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Künstlich hohe Preise?

Mitte 2020 reichte die „ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH“, die Tochtergesellschaft eines internationalen Prozessfinanzierers, vor dem Landgericht Mainz eine Klage ein und behauptete, die gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Landes-, Kommunal- und Privatwald über Landesforsten Rheinland-Pfalz sei ein Syndikat und verstoße gegen das Kartellrecht. Demzufolge hätte die Sägewerksindustrie künstlich hohe Preise bezahlt. Die gemeinsame Rundholzvermarktung widersprach in keiner Weise geltendem Recht. Zu diesem Ergebnis kam die zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz am vergangenen Freitag in ihrem Urteil.



Das Landgericht Mainz sieht die klageweise geltend gemachten Ansprüche über 120 Mio. € als unbegründet an und hat die Klage mit dem nun gefassten Urteil voll umfänglich abgewiesen. Dabei hat das Gericht auf die gesetzliche Legitimation zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung Bezug genommen und darüber hinaus nicht nur die Plausibilität der behaupteten kartellbedingten Preisüberhöhung, sondern auch die wirksame Geltendmachung dieser angeblichen Ansprüche durch eine Tochtergesellschaft des international operierenden Prozessfinanzierers Burford Capital verneint.

Per Gesetz verpflichtet

Bereits bei Eingang der Klage hatte das Land darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Landesforsten aufgrund der bis Ende 2018 anwendbaren waldgesetzlichen Vorschriften nicht nur zur Durchführung der gebündelten Rundholzvermarktung legitimiert, sondern sogar zur Übernahme der Vermarktung per Gesetz verpflichtet war. Hintergrund dieses jahrzehntelang praktizierten Vermarktungssystems war die in Rheinland-Pfalz vorhandene Waldstruktur mit vielen kommunalen und privaten Klein- und Kleinstwaldbesitzenden, die bei der Vermarktung ihres Rundholzes unterstützt werden mussten.



In dem durch eine Schwestergesellschaft der ASG 3 parallel geführten Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg hatte das Landgericht Stuttgart Anfang des Jahres die dortige Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin in die Berufung gegangen ist. Auch im Parallelverfahren gegen das Land NRW hatte sich das zuständige Landgericht Dortmund in einem Hinweisbeschluss vom 8.6.2022 sehr kritisch zur Klage geäußert.

„Es wird sich zeigen, ob die Klägerin das für sie negative Urteil akzeptiert oder das Verfahren seine Fortsetzung vor dem Oberlandesgericht Koblenz findet. Dazu sieht sich das Land mit seinen Prozessvertretern und dank der Unterstützung der Waldbesitzenden sehr gut gerüstet“, so Klimaschutzstaatssekretär Dr. Erwin Manz.

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