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Leserfrage: EU-Prämie trotz Freiflächen-Solaranlage?

Wie lassen sich Freiflächen-Solaranlagen und die Bewirtschaftung der Fläche kombinieren, sodass ein Anspruch auf Agrarprämien besteht? Unser Experte erklärt die Rechtslage für Landwirte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich will eine Eigentumsfläche für eine Freiflächen-Solaranlage verpachten. Kann ich die Fläche trotzdem bewirtschaften und Agrarprämien beantragen?

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Antwort:

Diese Frage ist aktuell umstritten. Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 01.06.2021, Az.: 6 BV 19.98) ist die landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich prämienfähig, wenn die PV-Anlage diese Nutzung nicht stark einschränkt. Wollen Sie z.B. Schafe auf der Fläche halten, müssen die Module so hoch aufgeständert sein, dass die Schafe dort ungestört weiden können. Diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, sondern liegt nun zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht.

Neben der tatsächlichen Bewirtschaftung muss für Sie eine Nutzungsberechtigung bestehen. Dafür brauchen Sie im Nutzungsvertrag für die Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eine schriftliche Berechtigung.

Lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Prämienfähigkeit allerdings ab, drohen Überbeantragungen! Ob die Prämienfähigkeit für die Schafbeweidung unter PV-Anlagen auch künftig gegeben sein wird, ist unabhängig von der derzeitigen Rechtsprechung fraglich. Denn in der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) sind weitreichende Neuerungen zu erwarten.

Der am 24.11.2021 vom BMEL veröffentlichte Entwurf sieht vor, dass Flächen, auf denen sich PV-Anlagen befinden nicht beihilfefähig sein sollen. Eine Ausnahme bilden nur sogenannte Agri-PV-Anlagen, die eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um hächstens 15 % verringern. Die endgültigen Regeln stehen allerdings noch nicht fest.

Unser Experte:

RA Mandus Fahje, Geiersberger Glas & Partner mbB, Schwerin

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