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Auflagen für gehandelte Gärreste

Lesezeit: 2 Minuten

Zu: „Gärreste besser als Gülle?“, top agrar 2/2012, Seite 103.


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Gärreste werden vermehrt auch im Grünland als organische Dünger eingesetzt. Durch den Einsatz verschiedener Substrate in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen unterscheiden sich die anfallenden Gärreste jedoch erheblich in ihren Eigenschaften als Nährstoffträger und auch als Träger von Schadstoffen. Diese Heterogenität der anfallenden Dünger macht regelmäßige Untersuchungen des Düngers notwendig, vor allem wenn sie in Verkehr gebracht werden.


Dabei muss zwischen NaWaRo- und Co-Fermentationsanlagen unterschieden werden:


  • In NaWaRo-Anlagen, deren Gärreste unter die Bezeichnung Wirtschaftsdünger fallen, sind vor allem die Hauptnährstoffe sowie die Schwermetalle Kupfer und Zink von Bedeutung. NaWaRo-Gärreste sind für die Ausbringung auf Grünland grundsätzlich unbedenklich.
  • Gärreste aus Co-Fermentationsanlagen werden dagegen als organische NPK-Dünger deklariert und unterliegen gleichzeitig den Vorschriften der Bioabfallverordnung. Zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Unbedenklichkeit ist hier zusätzlich eine ganze Palette an Schadstoffen relevant (Blei, Cadmium, Chrom, Nickel, Quecksilber, Thallium, Perfluorierte Tenside).


Für Co-Ferment-Gärreste gelten besondere Regelungen für die Ausbringung auf Grünland. Für Gärreste mit tierischen Ausgangsstoffen der Kategorie 3 ist 21 Tage nach dem Ausbringen keine Beweidung erlaubt. Wenn tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 wie z.B. Schlachtabfälle, Abwässer aus der Schlachtung usw. vergoren werden, ist die Ausbringung auf Grünland sogar verboten.


Gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Dünger müssen gemäß der Düngemittelverordnung gekennzeichnet werden (Gehalte an Haupt-, Spurennährstoffen und Schadstoffen enthaltene Ausgangsstoffe, Anwendungsbeschränkungen)


Philipp Roth, Christiane Ratsak, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

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