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Biogasanlagen: Veränderter Agrardiesel-Antrag

Lesezeit: 2 Minuten

Für Schlepperfahrten, die beim Betreiben einer gewerblichen Biogasanlage anfallen, gibt es keine Agrardieselerstattung. Dazu gehören z. B. Fahrten zwischen Siloplatte und gewerblicher Biogasanlage.


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Daher fragen die Hauptzollämter in den Agrardiesel-Anträgen jetzt genau nach, ob Landwirte Biogasanlagen betreiben oder beliefern. Dazu wurden zwei neue Abfragefelder in den Agrardiesel-Antrag für das Verbrauchsjahr 2013 eingefügt, die bei vielen Landwirten für Verwirrung sorgen:


  • „Ich betreibe eine Biogasanlage.“
  • „Ich beliefere die Biogasanlage eines Dritten mit Biomasse.“


Setzen Sie Ihr Kreuz beim ersten Feld, wenn Sie Biogasanlage und landwirtschaftlichen Betrieb in einem Unternehmen betreiben. Das kann der Fall sein, wenn Sie die Biogas­erzeugung als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb führen und nur das BHKW auslagern. Dann sind alle Schlepperfahrten für die Anlage begünstigt.


Solche Fälle kommen aber nur noch selten vor. Meist sind die Bereiche getrennt und die Biogasanlage mit dem BHKW wird z. B. über eine separate GmbH & Co. KG betrieben. Dann müssen Sie das zweite Feld ankreuzen. Die Anlage gilt auch dann als die eines Dritten, wenn Sie ein oder gar alleiniger Gesellschafter der Biogas-Gesellschaft sind, weiß Simon Beyme, Steuerreferent des Deutschen Bauernverbandes.


Auch wenn Sie eine Biogas­anlage lediglich beliefern, ohne an ihr beteiligt zu sein, müssen Sie das zweite Feld ankreuzen.


Haben Sie irrtümlicherweise das erste Feld angekreuzt, ergeben sich daraus laut Hauptzollamt keine negativen Konsequenzen.


Haben Sie im Liefervertrag die Lieferung von Biomasse des landwirtschaftlichen Betriebes „frei Siloplatte“ an die Biogas-Gesellschaft vereinbart – egal, ob Sie an dieser beteiligt sind oder nicht –, gibt es bei der Agrardiesel-Erstattung keine Probleme. Vereinbaren Sie aber die Lieferung „frei Halm“ bzw. „ab Feld“ und transportieren somit Sub­strate, die der Biogas-Gesellschaft gehören, entfällt dafür die Erstattung.

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