- Wer über 30 ha Acker hat, muss drei Hauptkulturen anbauen. Keine davon darf mehr als 75 % und weniger als 5 % Flächenumfang haben.
- Betriebe mit mehr als 15 ha Acker müssen davon 5 % als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausweisen.
- Im Betrieb vorhandene Landschaftselemente wie Hecken, Baumgruppen und andere Biotope werden als ÖVF voll angerechnet.
- Randstreifen können flächenscharf mit dem Gewichtungsfaktor von 1,5 als ÖVF bilanziert werden.
- Zwischenfrüchte, Untersaaten und Leguminosen werden mit dem Gewichtungsfaktor 0,3 als ÖVF berücksichtigt. Auf diesen Flächen ist Pflanzenschutz und Düngung möglich. Für Zwischenfrüchte und Untersaaten gelten gesonderte Vorgaben für die Saatgutmischungen.
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