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Geld von der Familie leihen

Lesezeit: 6 Minuten

Sich bei Angehörigen Geld zu leihen, ist oft unkomplizierter und günstiger als bei einer Bank. Wenn Schuldner und Gläubiger die Vertrags­bedingungen geschickt gestalten, können sie sogar Einkommensteuer sparen.


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Für Bernd Meyer (Namen frei erfunden) läuft es derzeit nicht gut: Seit Monaten schreibt seine Schweinemast rote Zahlen, seinen Kontokorrentkredit hat er bis zum Anschlag ausgereizt und nun muss er auch noch die Fütterung der Schweineställe reparieren. Kurzfristig benötigt er daher 25 000 €, um über die Runden zu kommen.


Meyers Hausbank ist bereit, ihm den Überbrückungskredit zu gewähren. Allerdings verlangt sie dafür im Gegenzug rund 2,5 % Zinsen (effektiv). Er könnte sich das Geld aber auch bei seinem Vater Heinrich leihen. Der 66-Jährige hat im Laufe seines Lebens rund 50 000 € gespart, wovon er rund die Hälfte in langfristige Anleihen investiert hat. Die restlichen 25 000 € befinden sich hingegen auf einem Sparbuch. Über dieses Geld kann er zwar frei verfügen, die Bank zahlt ihm allerdings auch nur rund 1,5 % Zinsen für sein Guthaben. Wenn Heinrich Meyer seinem Sohn die 25 000 € beispielsweise für 2 % Zinsen leihen würde, könnten somit beide von dem Kreditgeschäft profitieren.


Geschickt Steuern sparen:

Kredite unter Familienangehörigen oder beispielsweise Freunden sind relativ beliebt. Nicht nur, weil sie unkompliziert sind. Wer geschickt vorgeht, kann sogar Steuern sparen. Und das funktioniert in Meyers Fall so: Die Kredit-Zinsen, die Bernd Meyer an seinen Vater zahlen muss, kann der Junior als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung für den landwirtschaftlichen Betrieb geltend machen. Dadurch sinkt sein Gewinn. Somit muss er auch weniger Gewinn versteuern, was sich in seinem Fall bei einem Steuersatz von 40 % positiv auswirkt. Der Senior hingegen ist verpflichtet, die Kreditzinsen, die ihm sein Sohn überweist, zu versteuern. Allerdings handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die er „nur“ die sogenannte Abgeltungssteuer zahlen muss. Sie beträgt pauschal 25 %, plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für Ledige gilt zudem ein Sparerpauschbetrag von 801 €, für Verheiratete sind es 1 602 €. Der Clou: Da der Steuersatz des Juniors mit 40 % über dem des Seniors (25 %) liegt, ist die Steuerersparnis des Juniors deutlich größer als die Steuerlast des Seniors. Für beide ist der Deal somit auch aus steuerlicher Sicht ein lukratives Geschäft. Allerdings prüft das Finanzamt Darlehen unter Verwandten und Freunden bzw. Bekannten sehr genau. Daher müssen die Meyers einiges beachten, um sich keinen Ärger mit dem Fiskus ein-zuhandeln. Die wichtigsten Tipps für Sie haben wir in drei Punkten zusammengefasst.


1. Nicht ohne Vertrag:

Damit Sie das Steuersparmodell nutzen können, müssen Sie folgende Grundsätze beachten:


  • Das Finanzamt erkennt diese Art der Darlehen nur an, wenn Schuldner und Gläubiger einen Vertrag abschließen. Was darin enthalten sein sollte, finden Sie im Kasten neben diesem Text.
  • Der Vertrag muss einem Fremdvergleich standhalten, das heißt: Die Vereinbarungen sollten denen herkömmlicher Kredite entsprechen. Nehmen Sie diesen Hinweis vor allem dann ernst, wenn Sie einen höheren Zinssatz vereinbaren, als ihn eine Bank abverlangen würde. Schließlich kann der Gläubiger dann ungewöhnlich hohe Zinsen bzw. Betriebs-ausgaben absetzen, was in der Regel den Fiskus auf den Plan ruft.


Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie daher immer auch ein Vergleichsangebot einer Bank einholen und sich daran orientieren. Achten Sie vor allem darauf, dass Sie ähnliche Sicherheiten in Ihren Vertrag aufnehmen.


  • Halten Sie sich penibel an die Vereinbarungen im Vertrag. Kleine Abweichungen können Ihnen schnell Ärger einbringen. Wenn Sie beispielsweise eine monatliche Tilgung schriftlich vereinbart haben, müssen Sie die Beträge auch tatsächlich monatlich überweisen. Wenn Sie im Nachhinein Vereinbarungen noch ändern, erkennt das Finanzamt diese Änderungen nicht an.


2. Die Ausnahmen:

Das „Steuersparmodell“ kann nur derjenige nutzen, der den Kredit betrieblich einsetzt oder Überschusseinkünfte zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Außerdem dürfen Schuldner und Gläubiger finanziell nicht voneinander abhängig sein. Das geht aus Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor. Darin heißt es sinngemäß: Grundsätzlich darf der Gläubiger seine Zinseinnahmen mit 25 % besteuern, der sogenannten Abgeltungssteuer. Es sei denn, es besteht ein Darlehensverhältnis zwischen „nahestehenden Personen“. Das sind laut BFH Personen, die einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Das ist z.B. der Fall, wenn Bernd Meyer Student wäre, keine eigenen Einnahmen erzielt, auf das Einkommen seines Vaters angewiesen ist und auch bei der Hausbank keinen Kredit erhalten würde. Läge eine solche Abhängigkeit vor, dürfte der Senior die Kreditzinsen nicht pauschal mit 25 % versteuern, sondern nur mit seinem persönlichen Steuersatz. Der Junior ist in unserem Fall aber Betriebsleiter und kreditfähig.


3. Vorsicht bei den Zinsen:

Zinslose Kredite stuft das Finanzamt als sogenannte „unverzinsliche Verbindlichkeiten“ ein. Das bedeutet für den Schuldner: Die Finanzbeamten zinsen das Darlehen mit einem Satz von 5,5 % pro Jahr ab. Die Finanzverwaltung geht nämlich davon aus, dass in dem Darlehen ein fiktiver Zinsanteil enthalten ist und erkennt grundsätzlich nur den Betrag ohne den Zinsanteil als betriebliche Schuld an.


Für den Junior kann das unangenehme Folgen haben wie dieses Beispiel zeigt: Angenommen, Bernd Meyer erhält das Geld von seinem Vater zinslos. Die 25 000 € überweist der Senior dem Junior am 01.01.2016 auf sein Konto (Übersicht). Aus Sicht des Finanzamtes hat der Kredit im ersten Jahr nur einen Wert von 20.175 €. Die Differenz von 4.825 € stuft der Fiskus als Zinsertrag ein, den Meyer versteuern muss. Zwar darf er im Gegenzug in den Folgejahren einen fiktiven Zinsaufwand in gleicher Höhe absetzen, trotzdem kann das kurzfristig seine Liquidität aufgrund von ungewollten Steuerfestsetzungen negativ beeinflussen. Für Heinrich Meyer ergeben sich grundsätzlich keine weiteren Folgen aus dem zinslose Darlehen.


Tipp: Ihr Kredit wird nur dann abgezinst, wenn die Laufzeit mehr als zwölf Monate beträgt. Wer ein zinsloses Darlehen in Anspruch nimmt, sollte daher die Laufzeit auf zwölf Monaten begrenzen, innerhalb dieser Zeit die Summe komplett zurückzahlen und bei weiterem Geldbedarf nach zwölf Monaten neue darlehensvertragliche Vereinbarungen schließen.


Oder aber Sie vereinbaren am besten einen Zins. Der Bundesfinanzhof hält einen Zinssatz von mind. 0,5 % für ausreichend hoch, um eine Abzinsung zu vermeiden. Diethard Rolink

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