Ï Weil die Hofübergabe ohne die zugehörigen Wohnräume erfolgte,bleibt eine bayerische Bauernfamilie auf hohen Notargebühren für den Übergabevertrag sitzen.Mit diesem Vertrag wurden mehrere landwirtschaftliche Flächen gegen eine Leibrente,lebenslange Betreuung und Pflege usw.auf den Sohn übertragen.Der Notar setzte die Grundstücke jedoch nicht mit dem vierfachen Einheitswert, sondern mit knapp 1,3 Mio. Euro Verkehrswert an und berechnete danach seine Gebühren in Höhe von über 6 100 Euro. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Berechnung des Notars.Nach dem Gesetz dürften die Notargebühren bei der Hofübergabe nur dann nach dem vierfachen Einheitswert berechnet werden,wenn zum Betrieb eine Hofstelle gehört.Eine solche Hofstelle setze neben Wirtschaftsgebäuden auch eine Wohnung für die bäuerliche Familie voraus. Im Urteilsfall hatten die Eltern die Wohnräume nicht mit auf den Sohn übertragen,sondern diesem lediglich ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.Das reichte dem Gericht nicht aus.Nur wenn die Wohnräume mit dem Betrieb übergeben worden wären,hätte das Kostenprivileg für die Notargebühren gelten können (AZ:3 Z BR 188/01).
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