Kein Gülleverbot, weil Anlieger sich Sorgen machen
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Von dem Landwirt, der die Flächen vor ihrem Haus bewirtschaftete, forderte die Bewohnerin einer Streusiedlung 500 Meter Abstand bei der Gülledüngung. Ihr Argument: Sie beziehe ihr Trinkwasser aus einem eigenen Hausbrunnen, der durch die Gülleausbringung verschmutzt werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keinen Anlass, die Gülledüngung zu untersagen. Der Hausbrunnen sei derzeit nicht verschmutzt. Einen Anspruch darauf, dass die örtliche Wasserbehörde einschreite, gäbe es nicht. Dazu komme, dass das Gefährdungspotenzial der Gülleausbringung nach „guter fachlicher Praxis“ nicht vergleichbar sei mit der Lagerung von Jauche und Gülle, bei denen im Schadensfall ein großes Volumen wassergefährdender Stoffe am Anlagenstandort unkontrolliert austreten könne (Az.: 8 ZB 19.1323).
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Von dem Landwirt, der die Flächen vor ihrem Haus bewirtschaftete, forderte die Bewohnerin einer Streusiedlung 500 Meter Abstand bei der Gülledüngung. Ihr Argument: Sie beziehe ihr Trinkwasser aus einem eigenen Hausbrunnen, der durch die Gülleausbringung verschmutzt werden könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keinen Anlass, die Gülledüngung zu untersagen. Der Hausbrunnen sei derzeit nicht verschmutzt. Einen Anspruch darauf, dass die örtliche Wasserbehörde einschreite, gäbe es nicht. Dazu komme, dass das Gefährdungspotenzial der Gülleausbringung nach „guter fachlicher Praxis“ nicht vergleichbar sei mit der Lagerung von Jauche und Gülle, bei denen im Schadensfall ein großes Volumen wassergefährdender Stoffe am Anlagenstandort unkontrolliert austreten könne (Az.: 8 ZB 19.1323).
Anne Schulze Vohren, Frederic Storkamp, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Maria Meinert, Gesa Harms, Gesa Harms, Gesa Harms, Anne Schulze Vohren, Gesa Harms, Bernhard Billermann, Bernhard Billermann