Ein größerer Ackerbaubetrieb in Sachsen verpflegte seine Mitarbeiter während der Ernteeinsätze unentgeltlich mit selbst belegten Brötchen. Dies sei ein „steuerpflichtiger Sachbezug“, meinte der Lohnsteuerprüfer und setzte für die belegten Brötchen nachträglich Lohnsteuer fest. Falsch, entschied das Finanzgericht Sachsen (Az: 4 K 1911/11). Die Verpflegung „auf dem Acker“ habe hier vorrangig im eigenen Interesse des Betriebes gelegen, um die dringenden Erntearbeiten nicht unnötig lange zu unterbrechen. Die belegten Brötchen seien deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ähnlich hatte vor einiger Zeit auch schon das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (top agrar 8/2010, S. 17).
${intro}