Im Dezember einigten sich der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände und die IG Bau auf eine neue Bundesempfehlung. Sie enthält Leitlinien für die Entwicklung der Tariflöhne für alle Lohngruppen und Empfehlungen zur Jahresarbeitszeit.
Nun müssen die regionalen Verbände in ihren Tarifverträgen die Details festlegen. Woran es nichts mehr zu rütteln gibt, ist der Tariflohn für die unterste Lohngruppe. Dieser muss mindestens 9,10 € bzw. 9,25 €/Stunde ab vier Monaten Betriebszugehörigkeit betragen. Daran halten müssen sich nur Betriebsleiter, die selbst im Arbeitgeberverband und deren Mitarbeiter in der Gewerkschaft sind. Anderenfalls müssen Sie aber z.B. Ihren Saisonarbeitskräften immer mindestens den Mindestlohn von momentan 8,84 € zahlen.
Für alle Lohngruppen gibt die Empfehlung mit einer Laufzeit bis 30.6.20 folgende Tariflohnerhöhungen vor:
- Erhöhung der Basis vorab um 3%,
- ab 1.1.2018 um weitere 3%,
- ab 1.1.2019 um 2,5%,
- ab 1.1.2020 um 1,5%.
Haben Sie bisher übertarifliche Löhne gezahlt, können Sie die übertariflichen Beiträge auf diese Erhöhungen anrechnen. Die in der Bundesempfehlung beschlossenen Lohnerhöhungen werden üblicherweise in die regionalen Tarifverträge übernommen. Das gilt nicht für die Empfehlung zur Flexibilisierung der Jahresarbeitszeit. Bisher gab es hierzu in jeder Region andere Vereinbarungen. Nun schlägt die Bundesempfehlung zwei Varianten vor, die Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden und durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu regeln: Über ein Arbeitszeitkonto oder eine gleichmäßige Verteilung über die Wochen, wobei maximal in zwölf Wochen pro Jahr bis zu 60 Std. gearbeitet werden kann, wenn ein Ausgleich in den restlichen Wochen erfolgt.
Inwieweit die regionalen Verbände diese Empfehlungen in ihre Tarifverträge übernehmen, müssen diese nun entscheiden. Zwingend an die dann gefundenen Regelungen halten müssen sich wiederum nur Betriebsleiter, die im Arbeitgeberverband und deren Mitarbeiter in der Gewerkschaft sind. Da sich aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft beim Lohn an ausgehandelten Tariflöhnen orientieren, bietet es sich an, auch die Arbeitszeitregelung als Richtschnur zu nutzen.