Ein Verpächter, der bei ausbleibenden Pachtzahlungen zu lange abwartet, verliert u. U. sein Recht auf fristlose Kündigung des Landpachtvertrages. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. April 2010 bestätigt (Az: LwZR 20/09).
Im Urteilsfall war die Jahrespacht von über 5 200 € für landwirtschaftliche Flächen jeweils zum 31. Januar fällig. Als das Geld ausblieb, kündigte der Verpächter fristlos – aber erst gegen Jahresende, nämlich am 3. November. Das war verspätet und damit unwirksam, so der BGH.
Der Verpächter sei schon ab Anfang Mai zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Pächter länger als 3 Monate mit der Zahlung in Verzug gewesen (§ 594 e BGB). Sobald dem Verpächter der Kündigungsgrund bekannt sei, müsse er aber innerhalb einer „angemessenen Zeit“ reagieren. Diese hatte die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Jena – mit 3 Monaten beziffert, was nicht zu beanstanden sei. Um wirksam zu sein, hätte der Verpächter die außerordentliche Kündigung somit spätestens Ende August bzw. Anfang September aussprechen müssen.