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Vorsorgen für den Notfall

Lesezeit: 9 Minuten

Eine Vorsorgevollmacht sollte jeder haben – erst recht Landwirte, die Verantwortung für den Betrieb tragen. Darin können Sie regeln, wer sich im Notfall um die Weiterführung Ihres Betriebes und Ihre persönlichen Belange kümmern soll.


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Wenn ich mal Zeit habe, kümmere ich mich um eine Vorsorgevollmacht“, so denken auch viele Landwirte. Zeit ist aber eigentlich nie. Dann ist es schnell zu spät, wie folgende Beispiele zeigen:


  • Landwirt Phillip M., verheiratet, drei Kinder, liegt nach einem Traktorunfall und einer Not-OP im künstlichen Koma. Keiner weiß, ob er wieder gesund wird und wie es weitergeht. In den nächsten Tagen muss über einen riskanten medizinischen Eingriff entschieden werden.
  • Der Altenteiler Heinrich H. leidet unter fortschreitender Demenz. Da er mittlerweile die einfachsten Dinge des Alltags nicht mehr erledigen kann, muss er in ein Pflegeheim umziehen.


Ohne Vollmacht können auch nahe Angehörige in solchen Fällen keine wichtigen Entscheidungen über medizinische Eingriffe, Pflegeleistungen, Vermögensfragen u.ä. treffen. Ehepartner, Kinder oder sonstige Angehörige sind weder gesetzliche Vertreter, noch sind sie in Notlagen automatisch bevollmächtigt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren ist dann der einzige Ausweg.


Besser wäre es gewesen, der Landwirt und der Altenteiler hätten beizeiten eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Dann könnte der oder die Bevollmächtigte sofort agieren und Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers treffen.


Worum geht es?

In einer Vollmacht können Sie Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln für den Fall, dass Sie selbst handlungsunfähig sind. Deshalb sollten alle Personen ab 18 Jahren eine Vollmacht haben, erst recht wenn sie Verantwortung für Betrieb und/oder Familie tragen. Auch alte Leute, die noch keine Vollmacht haben, sollten nicht zu lange damit warten. Gerade bei fortschreitender Demenz fällt es immer schwerer, die richtigen Entscheidungen zu treffen.


Es reicht aber nicht, wenn Sie einfach auf einem Blatt Papier eine Person als Bevollmächtigten für Ihre vermögensrechtlichen und/oder persönlichen Belange bestimmen. Vielmehr müssen Sie einige inhaltliche und formale Vorschriften beachten, damit der Bevollmächtigte die Vollmacht im Notfall umgehend in Ihrem Sinne einsetzen kann.


Vermögenssachen wie regeln?

Damit der Betrieb weiterlaufen kann, müssen Sie eine Vollmacht für Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten geben. Stellen Sie klar, auf welche Bereiche sich die Befugnis beziehen soll. Es geht dabei v.a. um die Verfügung über Bankguthaben und Vermögensgegenstände, den Abschluss von Darlehensverträgen, die Verwaltung von Vermögen, den Abschluss und die Kündigung von Vertragsverhältnissen, die Entgegennahme der Post und die Vertretung gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen. Genauso können Sie auch festschreiben, in welchen Bereichen der Bevollmächtigte vielleicht keine Befugnisse haben soll.


Als Landwirt sollten Sie zudem klarstellen, inwieweit der Bevollmächtigte das Recht hat, den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Konsequenzen fortzuführen, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können.


Übrigens: Aufpassen müssen Sie bei Kontovollmachten. Banken und Sparkassen verlangen oft eine Vollmachtserklärung auf hausinternen Formularen.


Wie ausführlich das Persönliche?

In der Vollmacht sollten Sie genau festschreiben, welche persönlichen Angelegenheiten der Bevollmächtigte für Sie erledigen kann und soll. Dabei geht es v.a. um die Gesundheitsvorsorge, also die Einsichtnahme in Krankenunterlagen, die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. Auch Entscheidungen über ambulante oder stationäre Pflege und über die Aufenthaltsbestimmung sollten Sie ggf. ausdrücklich aufführen.


Für Maßnahmen, bei denen eine begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber daran sterben könnte (z.B. Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. Amputation), müssen Sie eine gesonderte und ausdrückliche Befugnis erteilen. Das gilt auch für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z.B. Bettgitter.


Ebenso ausdrücklich erwähnen müssen Sie, wenn der Bevollmächtigte die Inhalte einer Patientenverfügung umsetzen soll. Und wenn es um ärztliche Eingriffe mit hohem Risiko für das Leben geht, muss sogar zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes eingeholt werden – es sei denn, die ärztliche Behandlung duldet keinen Aufschub.


Generalvollmacht ja oder nein?

Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte Sie mit der höchstmöglichen Flexibilität in allen Angelegenheiten vertreten. Gerade wenn es um die Betriebsführung geht, ist es durchaus sinnvoll, zumindest für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Generalvollmacht zu erteilen.


Wichtig ist, dass eine Generalvollmacht notariell beurkundet wird. Damit kann der Bevollmächtigte belegen, dass der Vollmachtgeber eine derart weitgehende Bevollmächtigung tatsächlich wünscht. Zum anderen ist die Beurkundung notwendig, um Grundstücksgeschäfte abzuschließen.


Für eine Generalvollmacht ist allerdings ein ausgeprägtes gegenseitiges Vertrauen notwendig. Denn in einer Generalvollmacht liegt – zumindest theoretisch – die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten.


Wen bevollmächtigen?

Sind Sie verheiratet, ist es in der Regel am einfachsten, wenn Sie Ihrem Ehepartner eine Generalvollmacht erteilen, zum Beispiel „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“. Nur für die Erledigung von Bankgeschäften müssen Sie in der Regel zusätzlich ein Vollmachtsformular Ihrer Bank unterschreiben.


Mit den beiden Formularen zusammen ist der Ehepartner dann in der Lage, die meisten persönlichen und betrieblichen Angelegenheiten zu regeln. Grundsätzlich können Sie die Vorsorgevollmacht auch anderen volljährigen Personen Ihres Vertrauens ausstellen.


Sie können die Vollmachten für die beiden Bereiche auch unterschiedlichen Personen erteilen. Als Landwirt können Sie beispielsweise Ihren Ehepartner für Ihre persönlichen Angelegenheiten bevollmächtigen, die Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten aber zum Beispiel der volljährigen Tochter erteilen, die als zukünftige Hofnachfolgerin schon länger aktiv im Betrieb mitarbeitet.


Wichtig ist auch, dass Sie einen Ersatzbevollmächtigten bestimmen und auch diesem eine Vollmacht ausstellen für den Fall, dass der eigentliche Bevollmächtigte im Notfall verhindert ist.


Mehrere Bevollmächtigte?

Der Einsatz von zwei oder mehreren gleichberechtigt Bevollmächtigten für denselben Bereich kann sinnvoll sein, wenn Sie wissen, dass die gemeinsam Bevollmächtigten im Ernstfall in Ihrem Sinne zusammenarbeiten. Dann sind Entscheidungen auf breiter Basis realisierbar und kein Missbrauch durch einzelne Personen möglich. Wichtig sind dann aber interne Vorgaben dazu, wie in welchen Situationen gehandelt werden soll.


Dennoch ist der Einsatz mehrerer Bevollmächtigter mit Vorsicht zu genießen. Denn oftmals kommt es zu Blockaden, wenn nicht alle Bevollmächtigten gemeinsam verfügbar sind oder diese sich nicht einig werden.


Ein oder zwei Urkunden?

Auch wenn Sie nur eine Person für Ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigen, ist es nicht unbedingt zweckmäßig, dies in einer einzigen Urkunde festzuschreiben – auch wenn dies von Notaren teilweise so empfohlen wird. Denn was hat es den Bankmitarbeiter oder den Futtermittellieferanten zu interessieren, welche Bestimmungen Sie z.B. für Gesundheit und Pflege gemacht haben?


Deshalb ist es meist sinnvoll, zwei getrennte Urkunden anzufertigen – z.B. eine Generalvollmacht für Ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten und eine zweite Vollmacht für die persönlichen Belange.


Einschränkungen sinnvoll?

Ihre Vollmacht sollte im Ernstfall ohne Wenn und Aber unmittelbar zum Einsatz kommen können. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die praktische Verwendbarkeit der Vollmacht nicht durch gut gemeinte Einschränkungen untergraben. So sollten Sie z.B. auf eine Bestimmung, die den Gebrauch der Urkunde erst dann erlaubt, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können und ein Arzt dies bestätigt, eher verzichten. Ansonsten bleibt im Ernstfall oft unklar, ob eine solche Situation tatsächlich vorliegt – mit der Folge, dass eventuell noch ärztliche Gutachten eingeholt werden müssen und wertvolle Zeit verstreicht. Die erhoffte Wirkung der Vollmacht, umgehend Handlungsfähigkeit zu schaffen, läuft dann ins Leere.


Besprechen Sie stattdessen frühzeitig mit dem Bevollmächtigten, in welchen Situationen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll.


Wie aufbewahren?

Schon aus Beweisgründen sollten Sie eine Vollmacht schriftlich abfassen. Aufbewahren können Sie die Vollmacht durchaus zu Hause. Der Bevollmächtigte und auch weitere, Ihnen nahe stehende Personen sollten aber unbedingt wissen, wo die Vollmacht zu finden ist.


Haben Sie volles Vertrauen, können Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht auch aushändigen und eine Kopie für sich in Ihren persönlichen Unterlagen behalten. Bedenken Sie aber, dass stets ein Restrisiko von Missbrauch bleibt.


In jedem Fall ist es sinnvoll, die Vollmacht zusätzlich beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Falls dann im Notfall kein Bevollmächtigter da ist und ein Betreuungsgericht angerufen werden muss, erfährt dieses durch die routinemäßige Rückfrage beim Vorsorgeregister von der Vollmacht.


Über den Tod hinaus?

Eine einmal ausgestellte Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen – sei es um einen anderen Bevollmächtigten zu bestimmen oder um den Inhalt neu festzulegen. Haben Sie die Urkunde ausgehändigt, muss der Bevollmächtigte diese dann nach entsprechender Aufforderung umgehend zurückgeben.


Ob eine Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist, ist nicht endgültig geklärt. Im Prinzip gehen mit dem Tod des Vollmachtgebers alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über. Die Erben sind nun für das Vermögen verantwortlich.


Um ein Vakuum zu vermeiden, sollten Sie in der Vollmacht für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten dennoch anordnen, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gültig sein soll. Dann bleibt der Bevollmächtigte im Alltag erst einmal handlungsfähig. Wohl aber sollte der Bevollmächtigte wissen, dass die Erben die Vollmacht jederzeit widerrufen können.


Musterformulare sinnvoll?

Mustertexte und vorgedruckte Formulare von verschiedensten Institutionen und Organisationen können Ihnen gute Anregungen für Ihre Vorsorgevollmacht geben, z.B. die vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegebene ausführliche Broschüre „Betreuungsrecht“.


Solche Mustertexte sollten Sie jedoch nicht kritiklos übernehmen. Schließlich ist die Gestaltung der Vollmacht eine ganz persönliche Angelegenheit, bei der es um Ihre individuellen Wünsche geht.


Diese sollten Sie für sich ermitteln und niederschreiben. Zusätzlich ist es, gerade wenn es um Betrieb und Vermögen geht, oftmals sinnvoll, sich individuell von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.


Betreuungsverfügung dazu?

Auch wenn eine Vollmacht vorliegt, kann eine gerichtlich angeordnete Betreuung notwendig sein – zum Beispiel, wenn die Formulierung der Vollmacht uneindeutig ist oder der Vollmachtgeber einzelne Bereiche von der Vollmacht ausgenommen hat.


Deshalb sollten Sie zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellen, in der Sie dem Betreuungsgericht Empfehlungen geben, wer bevorzugt zum Betreuer bestellt werden soll oder auch wer keinesfalls Betreuer werden soll. Dafür müssen Sie aber keine eigene Urkunde errichten, vielmehr können Sie Ihre Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen.


Kontakt: anne.schulzevohren@topagrar.com

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