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Wie Betrieb an Nichte und Neffen übertragen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe meinem Neffen 90% meines landwirtschaftlichen Betriebes übertragen. 5 ha und das Betriebsleiterhaus habe ich zurückbehalten. Die soll meine Nichte nach zwei Jahren bekommen. Ihren Eltern soll sie ein lebenslanges Nießbrauchrecht gewähren. Der Hof ist nicht in der Höfeordnung. Ist diese Konstellation rechtlich tragbar? Wie viel Steuern muss meine Nichte bezahlen?


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Ich habe meinem Neffen 90% meines landwirtschaftlichen Betriebes übertragen. 5 ha und das Betriebsleiterhaus habe ich zurückbehalten. Die soll meine Nichte nach zwei Jahren bekommen. Ihren Eltern soll sie ein lebenslanges Nießbrauchrecht gewähren. Der Hof ist nicht in der Höfeordnung. Ist diese Konstellation rechtlich tragbar? Wie viel Steuern muss meine Nichte bezahlen?


Übertragen Sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen Ihres landwirtschaftlichen Betriebes an Ihren Neffen, führt das weder bei Ihnen noch bei Ihrem Neffen zu Steuerzahllasten. Die wesentliche Betriebsgrundlage sind mindestens 90% der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Solange Sie die anderen 10% bewirtschaften, erzielen Sie weiterhin Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Werden nach einer Schamfrist von gut zwei Jahren diese Flächen an Ihre Nichte übertragen, fallen ebenfalls keine Steuerlasten an.


Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist zu bedenken, dass nur die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes – ohne Wohngebäude- steuerlich begünstigt ist. D.h. bezogen auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Hofstelle, lebendes und totes Inventar wird keine Schenkungsteuer erhoben. Allerdings müssen Ihr Neffe und Ihre Nichte den Betrieb sieben Jahre lang unverändert fortführen und nicht verkaufen. Die Vereinbarung eines Zuwendungsnießbrauchs am gesamten Betrieb für die Eltern Ihrer Nichte gilt dabei nicht als steuerschädlich.


Etwas anderes gilt für die Übertragung des Betriebsleiterhauses. Hier steht Ihrer Nichte nur ein persönlicher Freibetrag von 20000 € zur Verfügung. Unter Umständen kann ein für sie eingetragenes Wohnrecht steuermindernd wirken. Trotzdem müssen Sie das Betriebsleiterwohnhaus nach dem Sachwertverfahren bewerten. Ihre Nichte fällt unter die Steuerklasse II. Hier gilt ein Eingangssteuersatz von 15%.Stb Arno Ruffer,WLV, Münster

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