Wenn ein Landwirt im Rahmen eines Wildschadenverfahrens einen Anspruch auf Wildschadenersatz zugesprochen bekommt, muss der Ersatzpflichtige (in der Regel der Jagdpächter) auch die vollen Kosten des Verfahrens übernehmen. Das gilt auch dann, wenn die Verfahrenskosten die Höhe des Wildschadenersatzes deutlich übersteigen. Dies entschied das Amtgericht Kehlheim in einem Fall, in dem die Gemeinde einem Landwirt 50 € Wildschadenersatz zugesprochen hatte und der Jagdpächter zusätzlich die knapp 130 € Verfahrenskosten übernehmen musste (Az.: 1 C 494/10).
Die Richter betonten, dass ein geschädigter Landwirt grundsätzlich nicht verpflichtet sei, im Vorfeld eines Wildschadenverfahrens auf ein Ausgleichsangebot des Jagdpächters einzugehen. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Ersatzpflichtige rechtzeitig vor Beginn des Ortstermins ein konkretes und verbindliches Angebot abgebe, bei dem auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sei, dass der angebotene Betrag den Schaden voll abdecke.