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Agrardiesel: Keine Nachteile bei Verlust von Unterlagen durch Hochwasser

Vom Hochwasser Betroffene sollen durch den Verlust von Unterlagen und Aufzeichnungen keine Nachteile beim Agrardieselantrag haben, sagt der Zoll zu. Frist bleibt aber der 30. September 2021!

Lesezeit: 2 Minuten

Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, hatte sich gemeinsam mit dem Präsidenten des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes, Bernhard Conzen, an das Hauptzollamt (HZA) Dresden gewandt und auf die besondere Situation im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe hingewiesen. Beide haben darum gebeten, dass den Betroffenen durch den Verlust von Unterlagen und Aufzeichnungen keine Nachteile entstehen dürften.

Das HZA hat nun darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen erfolgen sollen. Für Antragsteller, die aufgrund der Starkregenereignisse Unterlagen verloren haben, bedeute dies, dass die von den Antragstellern angegebenen Verbräuche anerkannt würden. Bei der Antragsstellung müsse der Antragsteller nur angeben, dass er in den betroffenen Landkreisen seinen Betriebssitz hat und er von der Hochwasserkatastrophe in erheblichem Maße betroffen sei.

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Das HZA weist darauf hin, dass dies auch für Erstantragsteller gelten würde, die eigentlich zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet seien. Ungeachtet dieser Regelungen beim Verlust von Unterlagen müssten die geltend gemachten Verbräuche jedoch plausibel sein, erklärt das HZA.

Der Bitte um Fristverlängerung zur Abgabe des Agrardieselentlastungsantrags über den 30. September 2021 hinaus, entspricht das HZA nicht, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handele, die nicht verlängert werden könne. Bei Fragen der Antragsteller zu konkreten Agrardieselentlastungsanträgen könne man sich direkt an die zuständigen Agrardieselstellen wenden, so die abschließende Auskunft des HZA.

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