Der Bundesrat ist wie erwartet den Empfehlungen seiner Ausschüsse gefolgt und hat bundesweit einheitliche Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlagen) beschlossen.
Die Länderkammer stimmte am vergangenen Freitag dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) unter der Maßgabe zu, dass JGS-Anlagen in die Regelungen einbezogen werden. Nunmehr muss die Regierung entscheiden, wie sie mit den Länderforderungen umgeht. Sie kann sie entweder akzeptieren und die Verordnung in der geänderter Fassung in Kraft setzen, oder aber sie lehnt das Votum des Bundesrates ab. In diesem Fall müsste sie einen neuen Entwurf vorlegen.
Eine Stellungnahme dazu war von Seiten der Regierung letzte Woche noch nicht zu bekommen. Man werde den Bundesratsbeschluss eingehend prüfen, hieß es im Bundeslandwirtschaftsministerium. Federführend ist allerdings das Bundesumweltministerium. Das hatte sich bereits in seinem ursprünglichen Entwurf für bundeseinheitliche Vorgaben für JGS-Anlagen ausgesprochen. Vergeblich hatten sich Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt und der Deutsche Bauernverband (DBV) im Vorfeld der Bundesratssitzung an die Länder gewandt und vor verschärften Anforderungen an JGS-Anlagen gewarnt.
Verpflichtung zu Leckageerkennungssystem
Nach dem Beschluss der Länderkammer sollen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung im Grundsatz ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig. Den Nachweis dafür sollen die Landwirte erbringen müssen.
Vorgeschrieben werden soll eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen. Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, soll der Betreiber zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet werden.
Gefordert wird zudem eine Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang“ zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.
Mehr:
DBV: Fehlender Bestandsschutz für JGS-Anlagen forciert Strukturwandel (23.5.2014)