Das Bundeskabinett hat die Land- und Ernährungswirtschaft heute als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Das ermöglicht verschiedene Erleichterungen für die Aufrechterhaltung von landwirtschaftlicher Erzeugung und Lebensmittelproduktion in der Coronakrise. „In der jetzigen Lage hat die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung höchste Priorität“, sagte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner am Montag nach der Kabinettssitzung. Den Betrieben, die das gewährleisten, will die Bundesregierung mit ihren heutigen Beschlüssen unter die Arme greifen.
Um die Engpässe bei den Arbeitskräften in der Land- und Ernährungswirtschaft zu lindern, hat das Kabinett die Ausweitung der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeiter beschlossen, die bereits in Deutschland sind. Außerdem soll eine Saisonbeschäftigung nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das soll den Anreiz für Inländer erhöhen, nun in der Lebensmittelkette aus zu helfen.
Um Asylbewerbern zu ermöglichen, in der Land- und Ernährungswirtschaft zu arbeiten , sei sie mit Innenminister Horst Seehofer im Gespräch, berichtete Klöckner. Seehofer sei gewillt, das Arbeitsverbot für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern aufzuheben, sagte sie. Außerdem schlug Klöckner vor, dass der Hinzuverdienst von Studenten in der Landwirtschaft nicht mehr beim Bafög angerechnet werden solle.
Folgende Punkte hat die Bundesregierung beschlossen:
1. Landwirtschaft als systemrelevant anerkannt
Die Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.
• Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
2. Ausweitung der 70-Tage-Regelung für Saisonarbeit
Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr.
• Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
• Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
3. Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis möglich
• Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
• Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
4. Saisonbeschäftigung nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet
Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
• Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
• Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
5. Die Hinzuverdienstgrenze für Vorruheständler angehoben
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
• Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.
6. Ausnahmen bei den Arbeitszeitvorgaben erweitert
• Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
• Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen.
• Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
7. Kündigungsschutz für Pachten
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.
50 Mrd. € Soforthilfen für kleine Unternehmen
Außerdem hat das Bundeskabinett Soforthilfen von bis zu 50 Mrd. € für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt. Dabei geht es laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz um einen Zuschuss und nicht um einen Kredit. Es müsse also nichts zurückgezahlt werden. Auch vorübergehende und zeitlich begrenzte Staatshilfen bis hin zu Beteiligungen und Übernahmen müssten möglich sein, sagte Wirtschaftsminister Peter Altmaier.
Die finanziellen Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
· bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
· bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Voraussetzung für die Hilfen ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona aufgetreten sind. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt ist erst nach dem 11. März 2020 möglich.