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GAP ab 2023: Özdemir rechnet mit schneller Genehmigung durch EU-Kommission

Der deutsche GAP-Strategieplan liegt nun zur endgültigen Genehmigung bei der EU-Kommission in Brüssel. Der Landwirtschaftsminister erwartet eine zügige Zustimmung.

Lesezeit: 4 Minuten

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat heute den überarbeiteten deutschen Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2023 bei der EU-Kommission eingereicht. Die EU-Kommission soll den deutschen GAP-Plan nun in den kommenden Wochen absegnen.

Özdemir geht von schneller Genehmigung aus

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Laut Özdemir sind die Details bereits informell mit Brüssel abgestimmt: „Wir rechnen daher mit einer zügigen Genehmigung durch Brüssel noch im Spätherbst – jetzt sind wir auf der Zielgeraden.“ Um den Prozess weiter zu beschleunigen, würden nun notwendige Anpassungen in den nationalen GAP-Verordnungen vorbereitet. Die werde dann der Bundesrat noch im Herbst behandeln, so der Ressortchef.

Bereits im Februar hatte Özdemir eine erste Version der deutschen GAP-Umsetzung in Brüssel eingereicht. Fast 300 Änderungsvorschläge hatte die EU-Kommission zur Version aus dem Februar dieses Jahres. In den vergangenen Monaten haben Bund und Länder über die GAP verhandelt.

Was ändert sich noch?

Die Änderungen im Strategieplan gehen auf die vergangene Agrarministerkonferenz und den dort geschlossenen Kompromiss zwischen Bund und Ländern zurück.

Zusätzlich dazu gelten im kommenden Jahr Ausnahmen von einigen GAP-Auflagen.

Das sagt das BMEL:

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) fasst die Änderungen am Strategieplan im Vergleich zum Februar in einer Pressemitteilung wie folgt zusammen:

Folgenden Anpassungen wurden bei der Wiedereinreichung des deutschen GAP-Strategieplans bei der Ausgestaltung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) vorgenommen:

  • Der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) wird gestärkt. So darf insbesondere die Neuanlage von Entwässerungsanlagen nur nach Genehmigung im Einvernehmen mit den Umweltbehörden in den jeweiligen Ländern erfolgen.
  • Zum Risiko der Bodenerosion (GLÖZ 5) durch Bodenbearbeitung wird mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Böden bundesweit bei den Schutzmaßnahmen nachgesteuert.
  • Zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) werden sowohl für bestimmte Dauerkulturen mit einer vorhandenen Begrünung als auch für Ackerland Anforderungen eingeführt, um den Schutz in den sensibelsten Zeiten zu verbessern.
  • Die Regelungen für den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) sehen vor, dass mindestens auf einem Drittel der Flächen ein jährlicher Wechsel bei der Hauptkultur erfolgen muss und auf mindestens einem weiteren Drittel dieser Wechsel jährlich oder spätestens nach drei Jahren mit einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung infolge einer Untersaat erfolgen kann. Auf dem verbleibenden Drittel reicht ein Fruchtwechsel im dritten Anbaujahr.
  • Zur Steigerung der positiven Umweltwirkungen von Brachflächen (GLÖZ 8) wurde das Datum der frühestmöglichen Wiederaufnahme des Anbaus vom 15. August auf den 1. September verschoben außer für Winterraps und Wintergerste. Neben der Selbstbegrünung der Flächen wird nun auch eine aktive Begrünung erlaubt, allerdings nicht mit landwirtschaftlicher Kultur in Reinsaat.

Bei den Öko-Regelungen wurden folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:

  • Die Prämienhöhe für die Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ wurde von 30 auf 45 Euro je Hektar jährlich angehoben, um einen höheren Anreiz für die Teilnahme zu setzen. Dies kann die Importabhängigkeit von Eiweißpflanzen verringern.
  • Mit dem Ziel der Senkung von Treibhausgasemissionen bzw. der Anreicherung von Kohlenstoff im Boden wurde bei der Öko-Regelung 4 „Extensivierung des Dauergrünlandes“ ein grundsätzliches Pflugverbot im Antragsjahr eingeführt.
  • Bei der Öko-Regelung 1b zu Brache und Blühstreifen wurden die nichtproduktiven Zeiträume im Grundsatz verlängert. Eine aktive Begrünung von Brachflächen darf auch bei der Öko-Regelung nicht mit landwirtschaftlicher Kultur in Reinsaat erfolgen.

Hinsichtlich der Interventionen der 2. Säule wurden folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:

  • Es konnte perspektivisch mit der Europäischen Kommission geklärt werden, dass die Auszahlung der Ökolandbau-Prämie auch auf Brachflächen möglich ist und diese grundsätzlich auch mit den Öko-Regelungen nichtproduktiver Flächen und Blühstreifen kombinierbar ist. Nach Überprüfung der kalkulatorischen Grundlagen und einer entsprechenden Änderung des GAP-Strategieplans wird die zusätzlich Förderung auf den genannten Flächen ab 2024 angestrebt.
  • Interventionen in der 2. Säule wurden insgesamt zielgerichteter ausgestaltet, um die angestrebten Ziele besser zu erreichen. Damit gingen viele technische Anpassungen und zusätzliche Erläuterungen zur Befriedigung des Informationsbedarfs der Europäischen Kommission über die geplante regionale Umsetzung in den Ländern einher. So wurde im Hinblick auf Klimaziele eine neue Intervention mit einem Einkommensausgleich für Aufforstung geschaffen. Zudem wurden in anderen Bereichen mehrere Teilinterventionen angelegt, um eine zielgerichtetere Ausgestaltung der Fördermaßnahmen zu ermöglichen.
  • Darüber hinaus wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, um Möglichkeiten bzw. Beschränkungen beim Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz in Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zu präzisieren.
  • Mit dem Ziel der Stärkung der Beiträge zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen wurden die Kombinationsmöglichkeiten von Interventionen unter Wahrung des Verbots der Doppelförderung weiter gestärkt.

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