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Was müssen Landwirte bei Stilllegung und Fruchtwechsel beachten? 5 Betriebsbeispiele

Die EU und der Bund gewähren Landwirten 2023 Ausnahmen der GAP-Auflagen bei Fruchtwechsel und Stilllegung. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von den Ausnahmen. Was gilt?

Lesezeit: 7 Minuten

Bund und Länder haben sich für das Jahr 2023 auf Ausnahmen zu Fruchtwechsel und Stilllegung geeinigt. Am Freitag hat der Bundesrat die Verordnung dazu verabschiedet. Da die Herbstaussaat ansteht, beschreibt unser Experte Dr. Thomas Böcker von der Landwirtschaftskammer NRW, was im kommenden Jahr erlaubt ist:

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Fruchtwechsel

Die Fruchtwechsel-Regelung (GLÖZ Nr. 7 – Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) wird der Bund für das Jahr 2023 nicht anwenden, d.h. die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Landwirte dürfen 2023 demnach Stoppelweizen und Mais in Selbstfolge anbauen. Ab 2024 wird die Fruchtwechsel-Regelung allerdings wieder schlaggenau gelten. Für Ackerbaubetriebe ist dies in der Regel kein Problem. Milchviehbetriebe und Biogasanlagenbetreiber sollten deshalb aber nicht zu viel Mais in Selbstfolge anbauen. Ein vorheriger Zwischenfruchtanbau ist z.B. nur im Rahmen des Greenings oder in roten Grundwasserkörpern notwendig.

Stilllegung

Die Flächenstilllegung setzt der Bund in 2023 nicht aus. Allerdings haben Bund und Länder die Regelung zur Flächenstilllegung (GLÖZ 8) für den Anbau bestimmter Kulturen freigegeben. Demnach können Landwirte die Konditionalitätsbrache auch erfüllen, indem sie auf den Brachflächen Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen angebaut werden. Körnermais zählt dabei ausdrücklich nicht zum Getreide und Sojabohnen zählen nicht zu den Leguminosen. Auch dürfen auf den Brachflächen keine Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse, Raps oder Gehölzer zum Kurzumtrieb angebaut werden.

Wichtige Einschränkung bei alten Stilllegungsflächen

Eine wichtige Einschränkung gibt es im bisherigen Gesetzestext bezüglich alter mehrjähriger Stilllegungsflächen: Brachen, die sowohl im Jahr 2021 als auch in 2022 bereits stilllagen, dürfen Landwirte nicht wieder in Produktion nehmen, wenn sie die Freigabe zur Erzeugung nutzen möchten. Betriebe, die auch nur eine mehrjährige Brache umbrechen, müssen im Jahr 2023 die 4%-Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung tatsächlich erfüllen. Nach bisherigem Stand fallen beispielsweise in NRW die Flächencodes 590, 591, 594 und 595 darunter.

Flächenfaktoren, wie wir sie bislang aus dem Greening kennen, gibt es nicht mehr. Etwas unsicher ist noch die Stellung von ÖVF-Pufferstreifen. Alte Brachen aus Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und Vertragsnaturschutz (VNS) fallen laut Verordnung nicht darunter und könnten umgebrochen werden – auch wenn Sie die obigen Flächennutzungscodes aufweisen. Kombinationen aus ÖVF-Brachen und AUM-Brachen müssen hingegen voraussichtlich erhalten bleiben.

Kein generelles Umbruchverbot

Ein generelles Umbruchverbot von mehrjährigen Altbrachen besteht nicht. Durch die Einschränkung bei der Produktionsfreigabe werden aber in den meisten Fällen die bestehenden Brachen als Konditionalitätenbrache ohne Produktion in 2023 fortgeführt werden.

Antragsteller müssen im Jahr 2023 auch weiterhin die 4%-Konditionalitätenbrache erfüllen. Sie können aber alle Ackerflächen, auf denen Getreide-, Leguminosen- und Sonnenblumen angebaut werden, als Konditionalitätenbrache mit Erzeugung angeben, sofern diese Flächen nicht in 2021 und 2022 stillgelegt waren. Waren Flächen bereits 2021 und 2022 stillgelegt, können sie natürlich ebenfalls als Konditionalitätenbrache geltend gemacht werden – dann jedoch ohne Erzeugung.

Die Freigabe der Konditionalitätsbrache zur Produktion ist dabei als eine freiwillige Option formuliert, die man wahrnehmen kann, aber nicht muss. Zum Status Quo (=Erbringung von 4% Brachflächen) wird aus Sicht des Gesetzgebers somit niemand schlechter gestellt, sondern alle besser oder zumindest gleich.

Achtung bei Öko-Regelungen

Wenn im Betrieb Flächen für die Konditionalitätenbrache in 2023 der Erzeugung dienen, ist eine gleichzeitige Teilnahme an der freiwilligen Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelung im Jahr 2023 nicht möglich. Diese Einschränkung beinhaltet auch die Anlage von Blühstreifen und –flächen im Rahmen der Öko-Regelungen. Wer also 4% tatsächliche Konditionalitätsbrache hat, der kann auch weitere Flächen im Rahmen der Öko-Regelungen stilllegen (z.B. ein 5. Prozent der Fläche mit einer Prämie von 1300 Euro/ha). An den Stilllegungsprogrammen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen und des Vertragsnaturschutzes kann auch ohne 4% tatsächlicher Stilllegung teilgenommen werden.

Hinsichtlich der Umsetzung dieser Regelungen im nächstjährigen Antragsverfahren werden Antragsteller ihre Konditionalitätenbrachen mit und ohne Erzeugung im Flächenverzeichnis kennzeichnen. Es ist zu prüfen, ob mind. 4% der Ackerfläche als Stilllegung vorhanden ist, auch wenn auf der Fläche z.B. Getreide angebaut wird. Die Prüfung, ob eine Fläche in 2021 und 2022 bereits stillgelegt war, hat flächenscharf unabhängig vom Bewirtschafter zu erfolgen, d.h. auch bei einem Bewirtschafterwechsel bleibt der Status der Stilllegung in 2021 und 2022 für eine Fläche erhalten.

Betriebsbeispiele

Da die Regelungen kompliziert ausgestaltet sind, haben wir einige Betriebsbeispiele vorbereitetet, die genauer auf verschiedenen Einzelfälle eingehen:

Betrieb 1: Keine mehrjährige Stilllegung in 2021 und 2022 vorhanden, Greening bislang komplett über Zwischenfrucht:

Der Betrieb muss in 2023 keine Flächen stilllegen, sondern kann auf den geplanten Konditionalitätsbrachen Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erzeugen.

Betrieb 2: Mehrjährige Brachen in 2021 und 2022 auf 1% der Ackerfläche; Flächen nicht umgebrochen:

Der Betrieb sollte die mehrjährigen Stilllegungen auch in 2023 weiterhin stilllegen. Damit erfüllt er 1% der Konditionalitätsbrache. Die übrigen 3% der Konditionalitätsbrache können mit Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erfüllt werden.

Alternativ könnte der Betrieb auch weitere 3% der Flächen als Brache ohne Erzeugung stilllegen.

Betrieb 3: Mehrjährige Brachen in 2021 und 2022 auf 1% der Ackerfläche; Flächen bereits umgebrochen:

Wenn mehrjährige Brachen für die Herbstaussaat umgebrochen wurden, muss der Betrieb die Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung in 2023 tatsächlich auf 4% der Fläche erfüllen. Es besteht laut des bisherigen Verordnungsentwurfs keine Möglichkeit eine Ersatzfläche bereitzustellen. Allein ein Pflegeumbruch mit anschließender Neuansaat der begrünten Brache wäre nach den geltenden Vorschriften in diesem Herbst möglich! Da Brachen häufig mehrjährig stillliegen, dürfte es sich bei vielen Betrieben auch um einen solchen Pflegeumbruch mit Nachansaat gehandelt haben – auch um die 4% in den kommenden Jahren zu erfüllen.

Betrieb 4: Mehrjährige Stilllegung in 2021 und 2022 auf 5% der Ackerfläche, davon 3% ÖVF- und 2% AUM-Brache; bislang keine Flächen umgebrochen:

Der Betrieb sollte die bestehenden ÖVF-Brachen auf 3% der Ackerfläche auch weiterhin stilllegen und als Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung anrechnen. Das übrige Prozent zur Erfüllung der Konditionalitätsbrache könnte eine Fläche mit Erzeugung von Getreide etc. sein. Die bisherigen 2% AUM-Brachen könnten in neue AUM-Programme oder in Konditionalitätsbrachen umgewandelt werden. Auch könnten die AUM-Brachen umgebrochen werden, sofern der Vertrag ausläuft.

Der Betrieb könnte auch die bestehenden ÖVF-Brachen durch die Neueinsaat einer Blühmischung in eine 5-jährige geförderte AUM-Brache umwandeln, sofern ein Grundantrag gestellt wurde. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass zum Jahr 2024 die 4%-Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung erbracht werden muss. Diese sollten in der Flächenplanung berücksichtigt werden.

Betrieb 5: Mehrjährige Stilllegung in 2021 und 2022 auf 5% der Ackerfläche, davon 3% ÖVF- und 2% AUM-Brache; bereits ein Teil umgebrochen zur Herbstaussaat 2022:

Falls der Betrieb eine Fläche mit dem Nutzungscode 590, 591, 594 oder 595 (Ackerland aus der Erzeugung genommen oder Brachen mit Honigpflanzen) umgebrochen hat, müsste dieser die 4%-Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung erfüllen. Diese könnte sich aus der übrigen Brachflächen im Betrieb zusammensetzen (egal ob bislang ÖVF oder AUM). Kommt der Betrieb durch den Umbruch mit den übrigen Flächen nicht mehr auf die 4%-Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung, müsste der Betrieb zusätzliche Brachen anlegen.

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