Von den Ausschlusskriterien bei der Pflanzenschutz-Novelle sind weniger als 10 % des Wirkstoffspektrums betroffen. Das erklärte Agrarstaatssekretär Gert Lindemann vergangene Woche in Brüssel, nachdem sich die EU-Mitgliedstaaten und Vertreter des Europäischen Parlaments auf Kompromisse sowohl über die Richtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als auch über die besonders umstrittene Verordnung zum Inverkehrbringen von Wirkstoffen geeinigt hatten. Das EU-Pflanzenschutzrecht wird danach auf eine neue Grundlage gestellt. Kritische Produkte, die unter der gegenwärtigen Gesetzgebung am Markt vorhanden sind, bleiben verfügbar, bis ihre Zulassung ausläuft.
Hinsichtlich der Produktion und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kamen die Unterhändler überein, dass Stoffe, die das Erbgut bzw. die Fortpflanzung schädigen oder Krebs erregen können, verboten werden, solange die Wirkung in der Praxis nicht vernachlässigbar ist. Neurotoxische und immunotoxische Substanzen sowie bestimmte sogenannte endokrine Disruptoren - Stoffe, die den Hormonhaushalt stören können - sollen vom Markt verschwinden, falls sie als signifikantes Risiko bewertet werden. Allerdings kann ein solcher Wirkstoff eine Ausnahmegenehmigung für bis zu fünf Jahre erhalten, wenn er zur Bekämpfung einer ernsthaften Bedrohung für die Pflanzengesundheit als notwendig erachtet wird. Ferner sollen Produkte mit bestimmten, als gefährlich betrachteten Inhaltsstoffen als "Substitutionskandidaten" ersetzt werden, wenn Alternativen zur Verfügung stehen; dabei konnte das Parlament eine Verringerung der Übergangszeit von fünf auf drei Jahre durchsetzen. Darüber hinaus wird die Einteilung der EU in drei geographische Zonen kommen, innerhalb derer die gegenseitige Anerkennung von Produktzulassungen die Regel werden soll; dem Hohen Haus gelang es jedoch, unter Nachweis besonderer Vorbehalte aus Umweltgründen Ausnahmemöglichkeiten zu verankern.
Am 13. Januar stimmt das EU-Parlament voraussichtlich über die Pflanzenschutznovelle ab.