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Stilllegung und Fruchtwechsel: Kabinett segnet GAP-Ausnahmen ab

Das Bundeskabinett hat den von Minister Özdemir vorgeschlagenen GAP-Ausnahmen bei Stilllegung und Fruchtwechsel zugestimmt. Nun muss der Bundesrat noch sein Okay geben.

Lesezeit: 3 Minuten

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat dem Bundeskabinett am Mittwoch die sogenannte GAP-Ausnahmen-Verordnung vorgelegt. Damit bestätigt das Bundeskabinett zeitlich begrenzte Ausnahmen bei den Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Minister Özdemir will so – begrenzt auf das Jahr 2023 – im Rahmen der EU Agrarförderung mehr Getreideanbau ermöglichen.

„Russlands verbrecherischer Krieg gegen die Ukraine hat für viele hungernde Menschen verheerende Folgen, weil ukrainische Ernteexporte ausfallen und die Getreidepreise stark gestiegen sind. Um den Getreidemarkt zu stabilisieren, ermöglichen wir es den Landwirtinnen und Landwirten in dieser Ausnahmesituation mehr zu produzieren“, kommentierte Özdemir die Entscheidung der Bundesregierung

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Fruchtwechsel aussetzen

Mit der Verordnung sollen Landwirte im kommenden Jahr auf den in der GAP ab 2023 erstmalig verpflichtenden Fruchtwechsel verzichten können. So könnten sie Weizen auf Weizen anbauen.

Anbau auf Stilllegung

Zudem soll laut Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) auf sogenannten „nicht-produktiven“ Stilllegungsflächen weiterhin ein landwirtschaftlicher Anbau möglich sein – allerdings nur von Getreide, Sonnenblumen und Hülsenfrüchten. Mais und Soja sind ausgenommen. Landwirte müssen in ihren Förderanträgen also trotzdem solche Flächen angeben, können jedoch die oben genannten Kulturen anbauen.

Lage bei ÖVF noch unklar

Flächen, die die Betriebe sowohl in 2021 als auch in 2022 als nicht für die Erzeugung genutzt bzw. als Brache der ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Förderantrag deklariert haben, sollen von dem ausnahmsweisen Anbau in 2023 ausgeschlossen werden.

Was gilt für ÖVF?



Zunächst hieß es an dieser Stelle, dass ein grundsätzlicher Anbau auf zweijährigen ÖVF-Brachen aus 2021 und 2022 möglich bleiben könnte. Das hat das BMEL nun detailliert. Auf top agrar-Anfrage heißt es aus dem Ministerium:



Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 im Rahmen der EU-Agrarförderung als Brachen angemeldet wurden, müssen auch im Jahr 2023 als Brachen angemeldet werden (Artenvielfaltsflächen). Dies gilt für Ökologischen Vorrangflächen und für sonstige Ackerbrachen, nicht aber für Brachen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Nur dann sind Begünstigte berechtigt, zur Erfüllung von GLÖZ 8 neben der bisherigen auch die neue (zusätzliche) Anrechnungsmöglichkeit der GAP-Ausnahmen-Verordnung zu nutzen.



Das heißt: Nur wer seine ÖVF-Brachen aus 2021 und 2022 weiterhin stilllegt, kann die oben beschriebenen Ausnahmen bei der Stilllegung nutzen.

Bundesrat muss zustimmen

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, bevor diese in Kraft treten kann. Das gilt jedoch als Formsache, da Bund und Länder den Kompromiss zu den GAP-Ausnahmen gemeinsam ausgehandelt haben.

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