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Kritik

Verfassungsrechtliche Zweifel an niedersächsischer Bodenmarktregelung

Niedersachsen hat beim Bodenrecht gar keine Gesetzgebungskompetenz. Kommunen, Zweck- und Naturschutzverbände würden beim Flächenkauf unberechtigterweise gegenüber anderen Erwerbergruppen bevorzugt.

Lesezeit: 2 Minuten

Zumindest in Teilen verfassungswidrig ist nach Auffassung von Prof. Antje Tölle der niedersächsische Gesetzentwurf über Grundstücksgeschäfte in der Landwirtschaft (NGrdstLwG). Die Juristin von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) und frühere Referentin im Bundeslandwirtschaftsministerium kritisiert, das Land Niedersachsen habe für einen in der vorliegenden Weise gestalteten Gesetzesentwurf teilweise keine Gesetzgebungskompetenz.

Zudem würden Kommunen, kommunale Zweckverbände und Naturschutzverbände beim Flächenkauf unberechtigterweise gegenüber anderen Erwerbergruppen bevorzugt.

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In ihrer Stellungnahme arbeitet die Rechtswissenschaftlerin ferner heraus, dass eine von 2 ha auf 0,5 ha herabgesenkte Grenze für das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nur zeitlich befristet vorgenommen werden dürfe. Nicht möglich sei es, eine solche Absenkung auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für das landwirtschaftliche Bodenrecht zu stützen.

Laut Tölle lässt der mit der Föderalismusreform geschaffene Grundgesetzartikel 125a Absatz 1 das Grundstückverkehrsgesetz, das Landpachtverkehrsgesetz und das Reichssiedlungsgesetz als Bundesrecht fortgelten, bis sie von den Ländern ersetzt werden. Die Professorin verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach „ersetzen“ eine eigenständige neue Regelung zumindest von Teilbereichen fordert. Dagegen sei eine Mischform aus Bundes- und Landesrecht verboten.

Bundesrecht überführen

Ein solches „Stückwerk“ befürchtet die Rechtswissenschaftlerin jedoch, wenn nur punktuell Hektargrenzen angepasst werden oder eine Auflage gescheiterten Existenzgründern vorgibt, die Fläche an einen Landwirt oder die Landgesellschaft zu veräußern. Eine derartige Vorgabe müsse es gleichfalls für Naturschutzverbände geben, da ihr Flächenerwerb auch auf einer Prognoseentscheidung über ein Konzept beruhe.

In ihrer Stellungnahme zeigt die Bodenrechtlerin einen rechtssicheren Weg auf, damit Landgesellschaften das Vorkaufsrecht ausüben können, ohne dass ein erwerbs- und aufstockungsbereiter Landwirt bereit steht. Nicht zulässig dafür sei die im niedersächsischen Entwurf vorgesehene Gestaltung als punktuelle Ergänzung des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Insgesamt schlägt die Rechtswissenschaftlerin vor, das bestehende Bundesrecht in Landesrecht zu überführen und dann bestimmte Änderungen nach dem Vorbild Baden-Württembergs vorzunehmen.

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