Rechtsgrundlage für Kartoffel-Lieferverträge sind regelmäßig die sog. Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen) oder die RUCIP-Geschäftsbedingungen. Bei gravierenden Ernteausfällen, z.B. wegen Dürre, ist rechtlich der Ausnahmetatbestand der „höheren Gewalt“ zu beachten.
Die entsprechenden Regelungen in §10 der Berliner Vereinbarungen sowie Art. 27 der RUCIP sehen für die Betroffenen vertragliche Erleichterungen bis hin zur vollständigen Entbindung von der Lieferpflicht vor. Allerdings kann sich der Kartoffelanbauer nur dann erfolgreich auf höhere Gewalt berufen, wenn er den Vertragspartner, sobald sie erkennbar war, unverzüglich unterrichtet hat.
Die strittige Frage, ob derzeit tatsächlich dürrebedingte Ausnahmefälle höherer Gewalt vorliegen, wird letztendlich von (Schieds-)Gerich-ten zu entscheiden sein und hängt davon ab, ob die derzeitige Dürreperiode als Naturkatastrophe zu bewerten ist oder nur als eine schwere, aber nicht völlig außergewöhnliche, witterungsbedingte Missernte.
Rechtsanwälte Dr. Lars Flachsbarth und Ulrich Helms, Twistringen