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Überwachungsanforderungen für GVO-Pflanzen gelten auch nach Patentablauf

Die an die Zulassung zum Anbau einer genetisch veränderten Pflanze geknüpften Bedingungen, wie die Überwachungsanforderungen, gelten unabhängig davon, ob das Patent für die betreffende Pflanze noch gültig oder schon abgelaufen ist.

Lesezeit: 2 Minuten

Die an die Zulassung zum Anbau einer genetisch veränderten Pflanze geknüpften Bedingungen, wie die Überwachungsanforderungen, gelten unabhängig davon, ob das Patent für die betreffende Pflanze noch gültig oder schon abgelaufen ist. Das hat die EU-Kommission in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Abgeordneten im Europaparlament, Maria Heubuch und Martin Häusling, klargestellt.


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Der Ablauf der Patente auf bestimmte genetische veränderte Organismen (GVO) eröffne anderen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, andere Sorten dieser Pflanzen in Verkehr zu bringen, da keine Lizenzvereinbarung mit dem ehemaligen Inhaber des Patents mehr notwendig sei, stellte die EU-Behörde fest. Sie habe diesen Sachverhalt bei der Ausarbeitung der Entwürfe der Zulassungen für den Anbau berücksichtigt, die sie 2016 den zuständigen Ausschüssen vorgelegt habe. Hierdurch werde insbesondere sichergestellt, dass der Anbau von genetisch verändertem Mais im Rahmen der vorgeschriebenen Überwachung adäquat abgedeckt werde.


Welche Maßnahmen im Fall einer unzureichenden Überwachung zu treffen seien, hänge dann von den jeweiligen Umständen, der Art und der Schwere des Falles ab, führte die Brüsseler Kommission weiter aus. Diese Faktoren seien auch dafür ausschlaggebend, ob Maßnahmen auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten. Die Kommission stellte ferner fest, dass sie gemäß den Unionsrechtsvorschriften über genetisch veränderte Organismen die Möglichkeit habe, eine Zulassung zu ändern, zu widerrufen oder auszusetzen. Die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sei dagegen in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten.

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