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Mautpflicht auf Bundesstraßen für Traktoren über 40 km/h startet

Ab 1. Juli werden alle Bundesstraßen – das sind 38.000 km – mautpflichtig. Auch die Landwirtschaft ist betroffen. Schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge sind nur bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von der Bezahlpflicht befreit.

Lesezeit: 4 Minuten

Ab 1. Juli werden alle Bundesstraßen – das sind 38.000 km – mautpflichtig. Auch die Landwirtschaft ist betroffen. Schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge sind nur bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von der Bezahlpflicht befreit. Darüber berichtet das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben diese Woche ausführlich.

 

So könne es künftig im ungünstigsten Fall fast 22 Cent/km kosten, wenn Landwirte auf Bundesstraßen unterwegs sind. Betroffen sind alle KfZ oder Fahrzeugkombinationen, deren zul. Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt und die für den Güterverkehr bestimmt sind bzw. für den Güterverkehr verwendet werden. Gemeint sind damit auch landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren und Unimogs, die Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der jeweiligen Fahrt um eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung handelt. Leerfahrten sind allerdings mautfrei.



Nach derzeitiger Lage lässt sich die Pflichtabgabe nur umgehen, wenn die Schlepper bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h fahren können, heißt es laut Wochenblatt im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG, § 1 Absatz 2 Ziffer 6). Nach Auffassung des BAG trifft das aber nur auf Landwirte zu, die ihre eigenen Güter transportieren. Sind sie entgeltlich unterwegs, werden also für Ihre Dienstleistung bezahlt, müssten auch sie - trotz der 40 km/h-Grenze - Maut entrichten.

 

ACHTUNG:  Seit April gelten die in der Vergangenheit aus § 2 Nr. 7 GüKG abgeleiteten und von der BAG akzeptierten Ausnahmen von der Mautpflicht wie z.B. Nachbarschaftshilfe, Maschinenringfahrten etc. nicht mehr.

 

Welche Kosten anfallen und welche Bezahlwege es gibt, lesen Sie im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben 23/2018

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„Treckermaut“: Großer Aufwand, kleiner Ertrag


Ein Kommentar von Torsten Wobser, Chef vom Dienst beim Wochenblatt:


Die deutsche Gesetzgebung ist um einen Schildbürgerstreich reicher. Die Mautpflicht auf Bundesstraßen soll unter bestimmten Voraussetzungen auch für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Transporte gelten. Zwar greift die Mautpflicht erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und die Verbände haben eine Mautbefreiung für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h erreicht, dennoch bleibt es Unsinn, alle anderen landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Transporte mit der Bundesstraßenmaut zu belegen.


Sicher ist es richtig, Lkws an den Kosten der Straßenunterhaltung zu beteiligen. Auch dem Umweltgedanken – höhere Maut für Fahrzeuge mit Dreckschleudern unter der Motorhaube – lässt sich etwas abgewinnen. Entscheidend ist dabei: Gewerblicher Güterverkehr macht richtig Kilometer, da passen Aufwand und Ertrag zusammen. Landwirte dagegen fahren überwiegend Nebenstrecken. Der Aufwand, der für das Einbuchen von ein paar Bundesstraßenkilometern nötig wird, steht in keinem Verhältnis zu den dadurch erzielten Einnahmen.


Man stelle sich nur einmal das Güllefahren vor. Besitzt das Zugfahrzeug keine automatisch buchende On-Board-Unit, muss für jede Fahrt vom Hof zum Acker eine einzelne Buchung erfolgen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf 40 km/h. Mit welcher Begründung soll ein Landwirt, der seine Strohballen mit 50 km/h über eine Bundesstraße nach Hause fährt, Maut entrichten, während der Nachbar mit einem 40-km/h-Schlepper mautbefreit bleibt? Das belastet die Straßen nicht mehr oder weniger, verzerrt jedoch den Wettbewerb.


Ganz kompliziert wird es mit den im Gesetz verankerten Begriffen „geschäftsmäßiger“ und „entgeltlicher“ Güterverkehr. So ist die Befreiung für lof-Fahrzeuge zum Beispiel nur auf den geschäftsmäßigen Güterverkehr beschränkt. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), mit der Überwachung des Mautsystems betraut, versteht darunter nur Transporte für den eigenen Betrieb. Bereits Arbeiten für den Maschinenring, die in der Regel abgerechnet werden, fallen nicht mehr darunter.


Logik ist darin nicht zu erkennen. Als Vereine haben die Maschinenringe im klassischen Sinn keine Gewinnerzielungsabsichten, genießen eine steuerliche Sonderbehandlung und sollen lediglich die gegenseitige Hilfe unter Landwirten organisieren. Sie mit gewerblichen Spediteuren gleichzusetzen und deren Arbeit quasi doch zu besteuern, ist Unfug.


Die Fernstraßenmaut für die Landwirtschaft führt weder zu einer entscheidenden Entlastung der Bundesstraßen noch bringt sie viel Geld ein.


Der Gesetzgeber hätte Landwirten und auch der Verwaltung eine Menge Arbeit und Ärger ersparen können, wenn landwirtschaftliche Transporte generell von der Maut befreit wären.

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