Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Hofübergabe

Den Hof auf mehrere Kinder übertragen

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Eltern den Betrieb möglichst zu gleichen Teilen an den Nachwuchs vererben wollen. Dabei sollten Sie jedoch einiges beachten.

Lesezeit: 9 Minuten

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Eltern den Betrieb möglichst zu gleichen Teilen an den Nachwuchs vererben wollen. Dabei sollten Sie jedoch einiges beachten. Dr. Richard Moser, Steuerberater, vBP, Geschäftsführer der Dr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, Göttingen, gibt Tipps:

 

Die meisten Betriebsleiter übertragen ihren landwirtschaftlichen  Betrieb nur an einen Hoferben. Denn auf diese Weise stellt die Familie am besten den Fortbestand des Betriebes über viele Generationen sicher.

Allerdings passt dieses Konzept nicht zu jedem Hof. Immer öfter besteht der Wunsch, den Betrieb an mehrere Kinder zu übergeben. In den meisten Fällen sind das entweder sehr große Unternehmen, die in Form einer Gesellschaft wirtschaften oder sehr kleine Betriebe, die ihren Hof bereits nicht mehr selbst bewirtschaften.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

1. Weichende Erben am Betrieb beteiligen


Nicht nur in den neuen Bundesländern sind in den letzten 20 Jahren zum Teil sehr große komplexe Betriebsstrukturen häufig in Form von Gesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG oder GmbH) entstanden. Die Eigentümer haben oft jeden Cent in den Aufbau des Betriebes gesteckt mit der Folge, dass die Gesellschaft einerseits ein erhebliches betriebliches Vermögen aufgebaut hat, es andererseits an Kapital fehlt, um weichende Erben gerecht abzufinden.


Häufig wissen die Unternehmer grundsätzlich, wer ihr Nachfolger in der Gesellschaft sein soll. Dennoch möchten sie die anderen Kinder gerecht abfinden. Da sonst kein (Privat-)Vermögen vorhanden ist, wollen die Betriebsleiter sie deshalb am Betrieb beteiligen – zum Beispiel an Unternehmensteilen, wie der Windkraft- oder Biogasanlage, die sie als GmbH & Co. KG führen.


Eine weitere Möglichkeit ist, die weichenden Erben bei anstehenden Flächenkäufen mit diesen abzufinden. Die Flächen können sie dann an den Hofnachfolger verpachten. Zudem macht es Sinn, dass dieser ein Vorkaufsrecht an den Flächen erhält.


Anteile steuerfrei übertragen:


Oft besteht also bei dem abgebenden Unternehmer der Wunsch, die Gesellschaftsanteile nicht nur einem Kind zu übertragen, sondern sämtlichen Nachwuchs am Betrieb zu beteiligen. Das ist aus erbschafts- und schenkungssteuerlicher Sicht grundsätzlich möglich. Auch der Anteil an einer Personengesellschaft, beispielsweise an einer GbR oder GmbH & Co. KG, der sogenannte Mitunternehmeranteil, ist begünstigtes Vermögen.


Haben Sie hingegen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, also zum Beispiel einer GmbH, die Sie übergeben wollen, liegt nur dann begünstigtes Vermögen vor, wenn Sie zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie können dieses dann auf Antrag zu 100 % von der Erbschafts- und Schenkungssteuer verschonen, wenn Sie bestimmte Behaltefristen und eine Lohnsummenregelung einhalten (top agrar 11/2016, Seite 25 und top agrar 8/2016, Seite 36). Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer vorliegen, sollten Sie immer im Detail von Ihrem Steuerberater prüfen lassen.


Sie sollten aber nicht nur die Erb- und Schenkungssteuer im Blick halten: Aus ertragssteuerlicher Sicht ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Betriebsvermögen zu Buchwerten möglich – Sie decken also keine stillen Reserven auf, die es zu versteuern gilt. Befinden sich Ihre Anteile an der GmbH im Privatvermögen, können Sie diese ebenfalls auf mehrere Kinder übertragen.


Auf den Vertrag kommt es an:


Voraussetzung für eine gut funktionierende Gesellschaft, die aus mehreren Gesellschaftern besteht, sind allerdings sorgfältig ausgearbeitete Gesellschaftsverträge. Besonders eine klare Trennung zwischen den Befugnissen der Gesellschaftsversammlung und der Geschäftsführung ist empfehlenswert. Denn der Geschäftsführer muss im Tagesgeschäft unabhängig agieren können. Wichtig ist auch, dass Sie im Gesellschaftsvertrag Regelungen aufnehmen, die sicher stellen, dass der Betrieb in der Familie bleibt. Sonst könnte es passieren, dass einer der Erben seinen Anteil an der Gesellschaft direkt nach dem Erbe zu Geld macht und an einen Dritten verkauft. Das können Sie vermeiden, wenn Sie im Vertrag Zustimmungserfordernisse und Andienpflichten für den Fall des Verkaufs des Geschäftsanteils aufnehmen.


Eine solche Regelung könnte beispielsweise stark verkürzt folgendermaßen lauten: „Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil veräußern, steht den Mitgesellschaftern ein Erwerbsrecht zu. Der veräußerungswillige Gesellschafter muss seine Beteiligung zunächst seinen Mitgesellschaftern zu einem Kaufpreis anbieten, der 50 % des Unternehmenswertes entspricht. Erst wenn die Mitgesellschafter von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch machen, kann der Gesellschaftsanteil an einen Dritten veräußert werden.“


Für diesen Fall sind dann noch zusätzlich Regelungen zur Ermittlung des Unternehmenswertes und zur Fälligkeit des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil erforderlich. So könnte der Kaufpreis über einen Zeitraum von mehreren Jahren in Raten zu zahlen sein.


2. Den Hof aufgeben


Es gibt aber auch Fälle, in denen keines der Kinder in die Landwirtschaft einsteigen möchte. Wollen die Eltern dann sämtliche Kinder zu gleichen Teilen als Hoferben einsetzen, müssen sie sich darüber im klaren sein, dass sie den Betrieb damit endgültig zerschlagen. Auch wenn sich zum Zeitpunkt der Übertragung auf mehrere Kinder alle einig sind, spätestens in der folgenden Generation wollen einzelne Erben das Vermögen realisieren – also ihren Flächenanteil verkaufen. Der Betrieb wird zersplittert und existiert nicht mehr.


Hierzu folgendes Beispiel:


Der 70-jährige Friedhelm Freudberg (Namen erfunden) hat einen Betrieb mit 20 ha Eigentumsfläche und Hofstelle. Der Hof wurde schon seit über 10 Jahren nicht mehr bewirtschaftet und ist langfristig verpachtet.

Steuerlich handelt es sich um Betriebsvermögen, da der ehemalige Landwirt nie eine Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat. Beide Töchter von Freudberg üben andere Berufe aus und wohnen mit ihren Familien nicht mehr auf dem Hof. Der ehemalige Landwirt möchte daher keine der beiden bevorzugen: Jede soll einen gleich großen Anteil erben.


Zunächst sollte er klären, ob er für den verpachteten Betrieb die steuerliche Betriebsaufgabe erklären kann bzw. welche steuerliche Belastung dadurch entsteht. Bei der Aufgabe überführt der Fiskus nämlich sämtliche Wirtschaftsgüter (Flächen, Hofstelle, Wirtschaftsgebäude) mit dem Verkehrswert in das Privatvermögen. Übersteigt der Verkehrswert den Buchwert, deckt er die stillen Reserven auf und muss diese als Aufgabegewinn versteuern. Angenommen der Verkehrswert für die 20 ha beträgt 4,50 €/qm, der Buchwert 2 €/qm: Der Landwirt muss die Differenz von insgesamt 500 000 € als Aufgabegewinn versteuern.


Da er das 55. Lebensjahr überschritten hat, könnte er zwar theoretisch auf Antrag den Aufgabegewinn um einen Freibetrag in Höhe von max. 45 000 € kürzen. Bei höheren Aufgabegewinnen wird der Freibetrag jedoch schrittweise gekürzt und fällt ab einem Gewinn von 181 000 € vollständig weg. Der Landwirt profitiert also nicht davon.


Es gibt jedoch eine viel interessantere steuerliche Vergünstigung: Da er älter als 55 Jahre ist, besteuert der Fiskus den Gewinn auf Antrag nur mit einem ermäßigten Steuersatz. Der Senior muss den Aufgabegewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes besteuern. Maximal beträgt die Steuer 27 % einschließlich Soli und Kirchensteuer. Aber Vorsicht: Er darf nur einmal in seinem Leben die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz beantragen.


Aufgabe von Vorteil?


Die Betriebsaufgabe hat für die Erben, die mit der Landwirtschaft nichts mehr zu tun haben, erhebliche Vorteile. Sämtliche Flächen von Freudberg sind anschließend Privatvermögen und er ist bei der Übertragung auf seine Kinder vollkommen frei. So kann er zum Beispiel die Hofstelle und eine ortsnahe Fläche auf die eine Tochter und alle übrigen Flächen auf die andere Tochter übertragen. Wollen die Kinder die Flächen später veräußern, ist der Gewinn steuerfrei, da sie sich nicht mehr im Betriebsvermögen befinden. Verkaufen die Töchter die Flächen allerdings innerhalb von 10 Jahren nach der Aufgabe, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn der Verkaufserlös den sie erzielen höher ist, als der Wert der Flächen bei der Betriebsaufgabe.


In der Regel ist es immer am günstigsten, wenn der Vater die Betriebsaufgabe erklärt, und nicht erst die Erben. Daher sollte Freudberg selbst dann die Aufgabe des Betriebes erklären, wenn er einen Teil der Flächen verkaufen müsste, um die Steuern zu finanzieren.


Die Aufgabe hat auch keine erbschaftssteuerlichen Nachteile: Auch verpachtete landwirtschaftliche Flächen im Privatvermögen gelten im erbschafts- und schenkungssteuerlichen Sinn als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, wenn die Restlaufzeit des Pachtvertrages zum Zeitpunkt der Schenkung weniger als 15 Jahre beträgt.


Aufgabe bei Verpachtung:


Noch günstiger wäre es, wenn Freudberg die Betriebsaufgabe bereits mit Beginn der Verpachtung wählt. Häufig erfolgt die Verpachtung zum 1.10. eines Jahres. Im letzten Wirtschaftsjahr hat er noch eine volle Ernte und sämtliche Maschinen, die er verkaufen kann. Da gleichzeitig keine Kosten für die Herstellung der nächsten Ernte mehr anfallen, entsteht ein hoher Gewinn, den er als laufenden Gewinn versteuern müsste.


Wenn Freudberg die Aufgabe geschickt plant, muss er diese Gewinne aus dem Verkauf von Ernte und Maschinen „nur“ mit dem ermäßigten Steuersatz im Rahmen der Betriebsaufgabe versteuern. Dazu sollte er mit seinem Pächter eine Verpachtung zum neuen Wirtschaftsjahr (1.7.) und den Erwerb der aufstehenden Ernte und der Maschinen durch den Pächter zu diesem Stichtag vereinbaren.


Die steuerliche Betriebsaufgabe erklärt Freudberg dann zu diesem Stichtag, sodass der Fiskus die Gewinne insgesamt als Aufgabegewinn besteuert. Er kann mit dem Pächter auch vereinbaren, dass er das Feldinventar erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Veräußerung mit ihm abrechnen muss. Wichtig ist, dass Sie vertraglich vereinbaren, dass das Eigentum und das Risiko am 1.7. auf den Pächter übergeht.


Im Betriebsvermögen belassen:


In einigen Fällen ist die Betriebsaufgabe allerdings so teuer, dass der Betriebsleiter die anfallenden Steuern nicht finanzieren kann. Dann können Sie den Betrieb als Betriebsvermögen auf die Kinder übertragen.

Hierzu ein Beispiel: Der Hof von Ulrich Uckermann liegt im Ballungsraum einer Großstadt. Die Verkehrswerte der Ackerflächen sind so hoch, dass dem Landwirt eine Betriebsaufgabe trotz des ermäßigten Steuersatzes zu teuer ist. Dennoch würde der Senior auch in diesem Fall am liebsten einzelne Flächen auf seine zwei Kinder übertragen. Auch wenn das Finanzgericht Münster (Az.: 14 K 4172/12) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dies ohne Betriebsaufgabe möglich ist, ist Uckermann dieser Schritt nicht zu empfehlen. Denn die Finanzverwaltung ist anderer Meinung. Nun muss noch der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden (Az.: IV R 27/15).


Der Landwirt sollte seinen Betrieb daher sicherheitshalber im Ganzen auf die beiden Kinder übertragen. Die gründen dafür eine GbR, auf die der Landwirt seinen Hof dann zu Buchwerten überträgt. Grundsätzlich können die Geschwister diese GbR später im Wege der Realteilung zu gleichen Teilen aufteilen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Betrieb bereits verpachtet ist. Ob die Geschwister die GbR auch dann zu Buchwerten auflösen können, wird zurzeit auch noch beim Bundesfinanzhof geklärt (Az.: IV R 35/15).

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.