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„Mindestverpachtungszeit bei der Hofabgabeklausel herabsetzen“

"Wenn die Bundesregierung über weitere Erleichterungen bei der Hofabgabeklausel nachdenkt, anstatt sie gleich ganz abzuschaffen, dann sollte sie die Mindestzeit für die Verpachtung von neun Jahren auf ein unbestimmtes Vielfaches eines Wirtschaftsjahres herabsetzen", fordert Cornelia Behmvon den Grünen.

Lesezeit: 2 Minuten

"Wenn die Bundesregierung über weitere Erleichterungen bei der Hofabgabeklausel nachdenkt, anstatt sie gleich ganz abzuschaffen, dann sollte sie die Mindestzeit für die Verpachtung von neun Jahren auf ein unbestimmtes Vielfaches eines Wirtschaftsjahres herabsetzen", fordert Cornelia Behmvon den Grünen.


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Das würde ihrer Meinung nach den betroffenen Landwirten die nötige Flexibilität geben, um eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht günstigere Verpachtung erreichen zu können, und um eine eventuelle spätere Hofübergabe an Familienmitglieder, die zur Zeit der Regelaltersrente noch nicht als Hofnachfolger zur Verfügung stehen, zu ermöglichen.


Denn wie Behm in einer Pressemitteilung erläutert, ist es ein bei der Hofabgabeklausel vielfach übersehener Nachteil für die Landwirte, die ihren Hof zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeben müssen, dass sie dadurch bei den Verhandlungen über Verkaufs- und Pachtpreise eine schlechte Verhandlungsposition haben und dadurch zum Teil ungünstige Preise hinnehmen müssen. Durch die Anpassung des Mindestverpachtungszeitraums würden die zukünftigen Altenteiler zumindest bei den Pachtverhandlungen eine größere Flexibilität und damit eine bessere Verhandlungsposition erlangen.


"Diese Regelung würde es auch ermöglichen, dass bestimmte Betriebe nach einer Übergangsfrist doch noch von einem Hofnachfolger weitergeführt werden können," ergänzt die Grünenpolitikerin. "Die Vorstellung, die Hofabgabeverpflichtung würde die Landwirte genau zum richtigen Zeitpunkt treffen, ist lebensfremd. Wann die hofübernahmewilligen Kinder, Enkel oder sonstigen Verwandten geboren werden, wann sie ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben bzw. ihre sonstigen Lebensumstände eine Hofübernahme tatsächlich ermöglichen, ist doch sehr verschieden. Wenn die Rente mit 65 für einen möglichen Hofnachfolger zu früh kommt, dann kann die Hofübernahme für ihn nach dem Ende Mindestverpachtungszeit von neun Jahren wiederum zu spät sein. Mit einer flexiblen Verpachtungszeit könnten die Landwirte diese an die jeweiligen Lebensbedingungen ihrer Hofnachfolger anpassen", erklärte sie.


Völlig abwegig hält Behm auch die Argumentation der Bundesregierung, dass viele Landwirte, die sich einmal für die Rente und gegen die Weiterführung ihres Betriebes entschieden haben, diese Entscheidung nach Ablauf eines mit beliebiger Verpachtungszeit abgeschlossenen Pachtvertrags wieder revidieren würden. "Denn diese Landwirte würden ihren Rentenanspruch ja wieder verlieren. Wenn sie erst einmal alle sonstigen Betriebsmittel veräußert haben, ergibt eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung auch betriebswirtschaftlich keinerlei Sinn mehr", erklärte sie. Das werde immer die Ausnahme bleiben. (ad)

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