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Leserfrage: Bauarbeiten blockieren unseren Viehtriebweg: Was tun?

Frage: Wir haben einen Milchviehbetrieb in Niedersachsen und treiben unsere Kühe täglich über einen Wirtschaftsweg auf eine angrenzende Weide. Der Wirtschaftsweg gehört der Gemeinde. Nun wurde in dessen Nähe von einer privaten Firma ein Windrad gebaut. Dazu mussten Erdkabel verlegt werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Wir haben einen Milchviehbetrieb in Niedersachsen und treiben unsere Kühe täglich über einen Wirtschaftsweg auf eine angrenzende Weide. Der Wirtschaftsweg gehört der Gemeinde. Nun wurde in dessen Nähe von einer privaten Firma ein Windrad gebaut. Dazu mussten Erdkabel verlegt werden. Durch einige Bauverzögerungen konnten wir den Wirtschaftsweg längere Zeit nicht benutzen.


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So konnten wir die Kühe nicht auf die Weide treiben, sondern mussten das Gras von einem Lohnunternehmer mähen und silieren lassen. Wir haben bereits die Gemeinde angeschrieben, sie sagt, sie sei nicht zuständig. Die Genehmigung zur Verlegung hätte der Landkreis erteilt. An wen muss ich mich nun wenden? Wer ist zuständig? Kann ich Schadenersatz (für die außerplanmäßigen Kosten für den Lohnunternehmer) verlangen?

 

Antwort:Entscheidend kommt es zur Beantwortung Ihrer Frage darauf an, ob es sich bei dem betroffenen Weg um einen öffentlichen oder um einen privaten Weg handelt:

 

Ansprüche bei einem öffentlichen Weg

Sofern es sich um einen öffentlich gewidmeten Weg handelt, ist die Gemeinde Trägerin der

Straßenbaulast und nach dem niedersächsischen Straßengesetz auch Ansprechpartnerin. Die Gemeinde widmet in einem solchen Fall den Weg in der Weise, dass u.a. Landwirte den Weg nutzen können. Allerdings besteht nach dem Straßen- und Wegerecht des Landes Niedersachen für öffentliche Wege kein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs Das kann zur Folge haben, dass unter Umständen das Wegerecht verloren geht und Beeinträchtigungen (ähnlich wie bei einem Stau durch eine Baustelle) grundsätzlich hingenommen werden müssen.

 

Ansprüche bei einem Privatweg

Anders jedoch, wenn es sich um einen nicht gewidmeten privaten Weg handelt. Dieser kann zwar auch im Eigentum der Gemeinde stehen. Allerdings muss hinsichtlich der Nutzung ein Nutzungsrecht an diesem vereinbart worden sein. Dieses kann alternativ als Wegerecht im Grundbuch eingetragen oder vertraglich mit dem Eigentümer vereinbart worden sein. Durch die Verlegung der Erdkabel wäre sodann eine Nutzung eingeschränkt. Aus dieser Einschränkung folgen sodann verschiedene Ansprüche. Daraus resultiert in erster Linie ein Anspruch auf Beseitigung der Störung gegen den Eigentümer. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz ist grundsätzlich bei Verstößen gegen das Nutzungsrecht möglich. Letzterer ist allerdings gegen den Eigentümer des Weges zu richten.


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