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Wann die Hofübergabe angefochten werden kann

Wenn die Kinder den Hof der Eltern nicht übernehmen wollen, kommt es vor, dass der Hof außerfamiliär übergeben wird. Dies kann nur im Ausnahmefall angefochten werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Nehmen wir an, zwei Personen schließen einen Vertrag. Doch es kommt zu Differenzen. Denn der eine Vertragspartner erhält von dem anderen als Gegenleistung nicht einmal die Hälfte dessen, was ausgemacht war. Somit kann ersterer die Aufhebung des Vertrages einklagen, auch laesio enormis genannt. Der andere Partner kann die drohende Aufhebung des Vertrages jedoch abwenden, wenn er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.

Grundsätzlich unterliegen alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit Ausnahme von Glücksverträgen der Anfechtung wegen laesio enormis. Diesbezüglich stellt sich oft die Frage, ob auch außerfamiliäre Hofübergabeverträge aus diesem Grund angefochten werden können.

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Bei einer außerfamiliären Hofübergabe verpflichtet sich der Hofübernehmer zumeist zur Erbringung von Geld- und/oder Naturalleistungen auf Lebenszeit des Übergebers. Zum Unterschied zu einer familiären Übergabe, wo der Gedanke der Versorgung des Hofübergebers im Vordergrund steht, bezwecken außerfamiliäre Hofübergaben keine vorverlegte Erbfolge. Vielmehr handelt es sich bei der Hofübergabe an eine fremde Person – zumindest nach seinem wirtschaftlichen Zweck – in der Regel um einen Verkauf der Landwirtschaft gegen Stundung des Kaufpreises und somit um ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Grundsätzlich wäre daher eine Anfechtung wegen laesio enormis möglich.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu im Jahr 2001 (OGH 9 Ob 134/00x) jedoch festgehalten, dass außerfamiliäre Hofübergabevereinbarungen aufgrund des Unsicherheitsfaktors, der darin gelegen ist, dass der Kaufpreis beim Abschluss des Vertrags noch unbestimmt ist, als Glücksverträge qualifiziert werden. Somit können außerfamiliäre Hofübergabeverträge nicht angefochten werden, mit Ausnahme von folgendem Fall:

  • Sollte der Hofübergeber beim Vertragsabschluss so alt sein, dass er objektiv nicht damit rechnen kann, dass er zumindest die Hälfte des Wertes seines Hofes erhalten wird, kann laesio enormis geltend gemacht werden.

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