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HIT- und Antibiotikadatenbank: Denken Sie an die Meldungen!

Bis zum 14. Januar müssen Schweinehalter wieder ihre Bestandsveränderungen, verbrauchten Antibiotikamengen und weitere Daten melden. Hier das Wichtigste im Überblick.

Lesezeit: 3 Minuten

Zu Jahresbeginn müssen Schweinehalter wieder eine Reihe an Meldungen vornehmen. Hier ein Überblick, damit Sie keine Frist verpassen.

1. Stichtagsmeldung an die HI-Tier

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Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14.01.2024 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden. Den Meldebogen dazu finden Sie online unter hi-tier.de.

Bei mehreren Standorten bzw. HIT-Nummern muss die Meldung für jede Nummer separat erfolgen. Ist nach Ablauf der Meldefrist keine Meldung bei den Veterinärämtern eingegangen, wird ein Ordnungsgeld fällig.

2. Antibiotika-Datenbank (TAM)

Für die halbjährige Meldepflicht des Antibiotikaeinsatzes ist der Hoftierarzt zuständig. Der Tierarzt kann diese Meldeverpflichtung an Dritte wie QS übertragen. Hat eine Nutzungsart keinerlei Antibiotika erhalten, muss der Tierhalter bis zum 14.01.2024 eine Nullmeldung abgeben. Die Tierzahlmeldung entfällt dann. Auch die Verpflichtung zur Mitteilung der Nullmeldung kann an Dritte delegiert werden.

Dokumentation und Vergleich der Theraphiehäufigkeiten

Die bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen werden Mitte Februar veröffentlicht – sowohl auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als auch in der TAM-Datenbank. Das BVL errechnet aus allen meldepflichtigen Antibiotikaverbräuchen des Vorjahrs den Median (Kennzahl 1) und das 3. Quartil (Kennzahl 2). Diese gelten künftig für ein Jahr und werden erstmals 2024 veröffentlicht. Von den bundesweit ermittelten Therapiehäufigkeiten liegen 50 % unterhalb der Kennzahl 1 und 25 % oberhalb der Kennzahl 2.

Bis zum 01.03.2024 müssen Tierhalter ihre betriebliche Therapie­häufigkeit anhand der BVL-Kennzahlen einordnen und dies in ­ihren Unterlagen dokumentieren. Übersteigt der eigene Wert Kennzahl 1, ermittelt der Landwirt mit seinem Hoftierarzt Ursachen und überlegt, wie sich der Antibiotikaeinsatz künftig verringern lässt.

Wird die Kennzahl 2 überschritten, müssen Landwirt und Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan erstellen und beim Veterinäramt bis zum 01.04.2024 vorlegen. Dauert die Umsetzung länger als sechs Monate, muss ein Zeitplan ergänzt werden. Überschreitet ein Betrieb Kennzahl 2 zweimal in Folge, muss er keinen neuen Maßnahmenplan einreichen.

3. Stichtagsmeldungen an Tierseuchenkasse

Außerdem sind die Tierhalter nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes verpflichtet, ihren korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer erfolgen.

Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebsneugründungen müssen Tierzugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.

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