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Niedersachsen: Diese Alternativen zur Schweinehaltung sind förderfähig

Niedersachsen fördert Landwirte, die in alternative Betriebszweige zur Schweinehaltung investieren möchten. Für die Vergabe der Gelder gelten allerdings einige Voraussetzungen.

Lesezeit: 3 Minuten

Noch bis zum 31. August können sich Landwirte aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg für Gelder aus dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bewerben. Schweinehaltende Betriebe, die ihre Bestände dauerhaft abstocken oder ganz aufgeben, werden bei der Vergabe der Fördergelder bevorzugt behandelt.

Niedersachsen will damit den Aufbau von neuen Betriebszweige als Alternativen zur Schweinehaltung zu unterstützen. Eine Reduktion der Tierbestände bzw. der Ausstieg aus der Schweinehaltung ist aber keine generelle Fördervoraussetzung für das AFP.

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Zusatzpunkte bei Abbau der Schweinebestände

Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erstellt das Land ein Ranking aus allen eingehenden Förderanträgen. Landwirte, die alle Stallplätze in der Schweinehaltung abbauen wollen, bekommen dabei zehn Zusatzpunkte. Wollen sie die Stallplätze um 50 % reduzieren, erhalten sie fünf Zusatzpunkte.

Allerdings muss die Schweinehaltung vorher mindestens 10 GV umfasst haben. Außerdem müssen Landwirte einen Nachweis über die baurechtliche Stilllegung des Stalles vorlegen. Für gepachtete oder verpachtete Ställe werden diese Zusatzpunkte nicht gewährt.

Außerdem gilt nun bundeseinheitlich, dass der Viehbestand nach Durchführung von Investitionen im Bereich der Tierhaltung 2,0 GV/ha nicht überschreiten darf.

Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter

Mit der AFP-Fördermaßnahme werden Zuschüsse für bauliche Investitionen gewährt, die sich auf die landwirtschaftliche Urproduktion beziehen. Dabei müssen die Landwirt jedoch besondere Anforderungen im Bereich Umwelt-/Klimaschutz erfüllen. Die Maßnahmen müssen eine Verbesserung hinsichtlich Umwelt- oder Klimaschutz von mindestens 20 % gegenüber dem Standard bewirken. Der Effekt muss durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden.

Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, der Erstverarbeitung oder dem Erstverkauf von sogenannten Anhang I-Erzeugnissen, wie z. B. Obst und Gemüse, dienen. Förderfähig sind also z. B. Investitionen in Kartoffel-, Gemüse-, Obstlagerhallen mit besonders energiesparender Ausstattung. Grundstückskäufe oder Anpflanzungen werden im AFP hingegen nicht gefördert.

Tierschutz-Auflagen bei Stallbauten

Aber auch für Stallbaumaßnahmen bzw. Umbaumaßnahmen können Landwirte die Förderung erhalten. Hierbei müssen sie allerdings zusätzliche Anforderungen im Bereich Tierschutz erfüllen. Ausweitungen der Stallkapazitäten in der Schweinemast sind nicht förderfähig.

Die in 2022 neu hinzugekommenen spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) sind weiterhin Bestandteil des Förderprogramms. Eine Auflistung möglicher SIUK-Maßnahmen können Sie hier herunterladen:

Anträge für das AFP können Landwirte aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg noch bis zum 31. August 2023 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einreichen.



Weitere Informationen zu den Förderkriterien und dem Antragsverfahren finden Sie hier.

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