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Enteignung für eine Ausgleichsmaßnahme?

Lesezeit: 2 Minuten

Im Zuge des Ausbaus der B31 bei Friedrichshafen wurde jetzt für eine Ausgleichsmaßnahme ein Grundstück enteignet. Unter welchen Bedingungen ist das möglich und wie kann man als Eigentümer dagegen vorgehen?


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Im Zuge des Ausbaus der B31 bei Friedrichshafen wurde jetzt für eine Ausgleichsmaßnahme ein Grundstück enteignet. Unter welchen Bedingungen ist das möglich und wie kann man als Eigentümer dagegen vorgehen?


Oftmals wird eine Straßenplanung auf Flächen betrieben, die nicht im Eigentum des Bundes als Straßenbaulastträger stehen. Deshalb müssen diese Flächen erst beschafft werden. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet zwar nicht selbst über diesen Zugriff. Er besitzt aber eine sogenannte „enteignungsrechtliche Vorwirkung.“


Wird eine Fläche, die als Ausgleichsfläche nötig ist, dem Vorhabenträger nicht freiwillig veräußert, kann dieser die Enteignung betreiben, ohne dass das Vorhaben im Rahmen des Enteignungsverfahrens noch grundsätzlich infrage gestellt werden kann. Gegen einen Enteignungsbeschluss kann der Betroffene Klage am Verwaltungsgericht erheben oder, wenn er sich gegen die festgesetzte Höhe der Enteignungsentschädigung wendet, an der Baulandkammer des Landgerichts.


Gerade die Klage gegen die Enteignung an sich macht nach einem Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben selten Sinn. Der Betroffene sollte stattdessen frühzeitig im Planfeststellungsverfahren inhaltlich Stellung beziehen und eine Klage, z.B. gegen die Festsetzung von bestimmten Ausgleichsflächen im Planfeststellungsbeschluss, ernsthaft prüfen.


Im Enteignungsverfahren selbst ist nämlich die fachplanerische Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der konkreten Ausgestaltung und etwaiger Ausgleichsflächen gar nicht mehr Prüfungsgegenstand.


In Einzelfällen kann die Klage am Verwaltungsgericht gegen einen Enteignungsbeschluss aber selbst im Umfeld von Planfeststellungsbeschlüssen dennoch Erfolgsaussichten haben. Zum Beispiel dann, wenn die Enteignungsbehörde die Eigentumsflächen über den räumlichen Umfang hinaus, der dem Eigentümer gegenüber im Planfeststellungsverfahren festgelegt worden ist, in Anspruch nehmen lässt (Az.: M 24 K 04.5817–, juris).


Rechtsanwalt Leopold M. Thum, München

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