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Greeningrechner 2017: Verstöße werden erheblich teurer

Die jährlichen Neuerungen rund um die in 2015 eingeführte GAP-Agrarreform reißen nicht ab. So wird es auch im Jahr 2017 weitere Änderungen geben, und zwar im Bereich der Kürzungs- und Sanktionsregelungen beim Greening. Die Bestimmungen sind sehr komplex, erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Lesezeit: 8 Minuten

Die jährlichen Neuerungen rund um die in 2015 eingeführte GAP-Agrarreform reißen nicht ab. So wird es auch im Jahr 2017 weitere Änderungen geben, und zwar im Bereich der Kürzungs- und Sanktionsregelungen beim Greening. Die Bestimmungen sind sehr komplex, erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.


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Seit 2015 gibt es die einzelnen Prämienkomponenten wie Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie usw. Da die Neuerungen so umfangreich waren, wurde den europäischen Landwirten eine „Lernphase“ zugestanden. Erst in 2017 und den Folgejahren sollten weitere Kürzungs- und Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Greeningauflagen greifen, um die Landwirte langsam an das neue System heranzuführen. Nun ist die „Lernphase“ vorbei!


Unzureichende Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche, unzureichende Einhaltung der Anbaudiversifizierung


Bereits In Kraft ist der Kürzungsmechanismus bei Nichteinhalten der Greeningbestimmungen: Wird eine geringere Fläche an ökologischer Vorrangfläche (öVf) vorgehalten oder die Bestimmungen der Anbaudiversifizierung nicht vollständig erfüllt, kommt es zu einer Kürzung der Greeningzahlung.


Das Beispiel in der Übersicht veranschaulicht diesen Kürzungsmechanismus. Im Bereich der Anbaudiversifizierung wird die 75%-Grenze für die erste Kultur nicht eingehalten, was eine Kürzung von 688 € der Greeningprämie bedeutet. Da nur 4,05 ha ökologische Vorrangfläche (öVf) statt den hier vorgeschriebenen 4,50 ha vorgehalten werden - nur auf den Getreideflächen konnten Zwischenfrüchte angebaut werden -  kommt es zu einer zusätzlichen Kürzung der Greeningprämie um 301 € (Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird eine Greeningprämie in Höhe von 86 €/ha bei den Berechnungen unterstellt).




 

3-jährige Nichtbeachtung der Greeningvorschriften in Folge


Erstmals im Antragsjahr 2017 greift ein verschärfter Kürzungsmechanismus bei einem Verstoß gegen einzelne Greeningvorschriften über einem Zeitraum von drei Jahren in Folge. Wer bereits im Jahr 2015 und 2016 gegen die Greeningvorschriften verstoßen hat, und zwar egal in welchem Umfang, sollte sich die Nichtbeachtung im Jahr 2017, und sei es auch „nur“ um ein oder zwei Hektar, ganz genau überlegen: Der dritte Verstoß in Folge gegen die Regelungen der Anbaudiversifizierung oder der dritte Verstoß in Folge gegen die Regelungen der Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche hat zur Folge, dass sich die jeweiligen Kürzungen verdoppeln und zwar eventuell bis hin zur vollständigen Versagung der Greeningprämie (!).


Weiter im genannten Beispiel: Das Nichteinhalten der 75%-Regelung in 2015, 2016 und 2017 hat eine Kürzung um 1.376 € und nicht nur wie bisher eine Kürzung von 688 € zur Folge. Gleichermaßen würde sich die Kürzung bei einem Verstoß gegen die Regelungen zur Bereitstellung von öVf während dreier aufeinander folgender Jahre verdoppeln.


Dieser verschärfte Kürzungsmechanismus greift aber nur dann, wenn die für das Ackerland geltenden Greeningvorschriften (Anbaudiversifizierung und/oder ökologische Vorrangfläche) jeweils einzelnd betrachtet, drei Jahre in Folge nicht eingehalten werden. Ein Verstoß gegen die Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland hat wie in den letzten Jahren die Kürzung der Greeningprämie entsprechend dem Umfang des Umbruchs von Dauergrünland bzw. bei umweltsensiblen Dauergrünland den Umfang der wendenden Bodenbearbeitung in ha zur Folge.


Im weiterführenden Beispiel wird unterstellt, dass Betrieb Müller erstmals in 2016 gegen die Regelungen zur Bereitstellung von öVf verstoßen hat.

 

Verwaltungssanktionen ab 2017


Kommen wir nun zu einer weiteren, komplexen Neuerung: Ab dem Antragsjahr 2017 können weitere Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der Greeningvorschriften zur Anwendung kommen. Diese Sanktionierung wird zusätzlich zu den bereits erläuterten Kürzungen angewendet.


Wann greifen zusätzlichen Verwaltungssanktionen und in welcher Höhe schlagen diese zu Buche?


  1. Beträgt die Differenz zwischen der insgesamt beantragten Greeningprämie (= Minimum aus der beantragten Fläche und den zum 15.05.2017 vorhandenen Zahlungsansprüchen) und der errechneten Greeningprämie nach Berücksichtigung aller bereits genannten Kürzungen mehr als 3% oder mehr als 2ha, aber <= 20% der Greeningprämie nach Kürzung, so erfolgt eine zusätzliche Sanktion um das Doppelte der festgestellten Differenz.



    Beispiel Betrieb Müller: Wäre im dargestellten Beispiel diese Differenz <= 20% würde die Verwaltungssanktion im ersten Rechenschritt die festgestellte Differenz (19,50 ha) mal 2, also 39 ha betragen. Dieser Wert wird im zweiten Rechenschritt im  Jahr 2017 durch 5 geteilt und ist zudem auf 20% der gesamten Greeningprämie begrenzt.



    Ab dem Jahr 2018 wird der berechnete Hektarwert durch 4 geteilt, wodurch die maximale Verwaltungssanktion auf 25% der gesamten Greeningprämie begrenzt wird. Wäre im vorliegenden Fall die festgestellte Differenz < 20 %, würde somit eine zusätzliche Verwaltungssanktion von 7,80 ha Greeningprämie zusätzlich zu den bereits erläuterten Kürzungen verhängt werden.



  2. In vorliegendem Fall liegt die Differenz jedoch bei 27,66%, wie aus dem Beispiel hervorgeht. Was bedeutet das überschreiten der so eben vorgestellten 20%-Grenze? Ist die Differenz zwischen der beantragten Greeningprämie und der ermittelten Greeningprämie nach Abzug aller Kürzungen bei über 20% aber <= 50%, beträgt die Sanktion 20% der restlichen Greeningprämie nach Anwendung der Kürzungsregelung.



    Beispiel Müller: Nach Berücksichtigung der Kürzungen hätte Müller noch theoretisch für 70,50 ha Greeningprämie erhalten. Die Sanktion beträgt in der 2. Stufe der Verwaltungssanktion 20% dieses Wertes (70,50 ha) und damit 14,10 ha. Dem Betrieb fehlen aufgrund der neuen Sanktionsregelung 1.212,60 € an Greeningzahlungen. Einschließlich der verschärften Kürzungen erhält der Betrieb in vorliegendem Fall insgesamt 2.889,60 € weniger an Greeningprämie als im Vergleich zur Einhaltung aller Regelungen.



  3. Liegt die errechnete Differenz sogar über 50%, wird im Jahr 2017 zu der unter Ziffer 2 aufgeführten Sanktion noch zusätzlich 20% der Differenz zwischen beantragter Greeningprämie und der berechneten Greeningprämie nach Kürzung als Sanktion abgezogen. Im Ergebnis ergibt sich somit in dieser Sanktionsstufe eine gleichbleibende Sanktion in Höhe von 20% der insgesamt beantragten Greeningprämie. Dieses bedeutet bei bestimmten Konstellationen, dass nicht nur die gesamten Greeningprämie versagt wird, sondern auch ein Abzug von den anderen Prämienkomponenten möglich ist. Dieser Abzug ist in 2017 auf 20% der Greeningprämie begrenzt.
Verschwiegene Flächen ab 2017


Ab dem Jahr 2017 kommt es zu einer weiteren Sanktionierung, wenn unter bestimmten Umständen Flächen verschwiegen werden. Die für die Berechnung der Greeningprämie zugrunde liegende Fläche wird um weitere 2% verringert, wenn

  • im Antrag auf Agrarförderung nicht alle als Ackerland genutzte Flächen angegeben werden und dies dazu führt, dass Grenzen, die bei den Vorschriften zur öVf oder zur Anbaudiversifizierung gelten, unterschritten werden
  • oder wenn nicht alle Fläche angegeben werden, die als umweltsensibles Dauergrünland eingestuft sind
und die nicht gemeldete Flächensumme eine Größe von 0,1 ha überschreitet.

 

3. Fazit


Ab dem Jahr 2017 sind mehrjährige (drei Jahre in Folge) sowie umfangreichere Verstöße gegen die Greeningvorschriften erheblich „teuerer“. Verdopplung der Kürzungsregelungen sowie zusätzliche Verwaltungssanktionen in nicht unerheblichen Maße führen dazu, dass die Greeningprämie je nach Höhe des Verstoßes in erheblichem Maße gekürzt wird, wegfällt oder sogar darüber hinaus die Sanktionen noch Auswirkungen auf die restliche Prämiensumme haben.


In Anbetracht der ggf. hohen Sanktionen ist zu raten, unbedingt den Vorschriften zum Greening Folge zu leisten. So können beispielsweise die Vorteile höherer Deckungsbeiträgen bei bestimmten Kulturen, die nach der Anbauplanung einen Umfang von mehr als 75% einnehmen sollen, in Anbetracht der drohenden Kürzungen schnell aufgezehrt sein. Im Beispiel Müller würden durch den zusätzlichen Anbau von 4,00 ha Getreide inkl. Zwischenfruchtanbau als öVf zulasten des Maisanbaus die Kürzungen und Sanktionen in Höhe von knapp 2.900 € vollständig verhindert werden.


Greeningrechner 2017


Erfüllen Sie die Bedingungen der Anbaudiversifizierung? Halten Sie ausreichend ökologische Vorrangfläche vor? Ermitteln Sie mit Hilfe des Greeningsrechners Ihre optimale Anbauplanung in Bezug auf die Bestimmungen der neuen Agrarreform – betriebsindividuell und schnell. Berechnen Sie die Höhe der möglichen Kürzungen und Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften.


Die Kammer bittet zu beachten, dass es sich hierbei um eine vorläufige Kalkulation handelt, die sich durch anderweitige Auslegungen der EU-Kommission oder den bundesdeutschen Ministerien noch ändern können!


Bei der Kalkulation ist wie folgt vorzugehen:

  1. Tragen Sie im Tabellenblatt `Voraussetzungen´ die Flächenbewirtschaftung für das Erntejahr 2017 mit den Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen ein (s.o.).
  2. Im Tabellenblatt `Kürzungsregelungen nach EU-VO' sind zunächst die Fragen, ob zum einen die Bestimmungen zur Anbaudiversifizierung und zum anderen die Regelungen zu den ökologischen Vorrangfläche in den Jahren 2015 und 2016 verletzt wurden, mit ja oder nein zu beantworten.  Des Weiteren ist in diesem Karteireiter anzugeben, ob Dauergrünland umgebrochen oder umweltsensibles Dauergrünland gepflügt (wendende Bodenbearbeitung) wurde.
  3. Im Tabellenblatt `Verwaltungssanktionen ab 2017´ tragen Sie abschließend die Höhe der zum 15.05.2017 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ein. Hier finden Sie ebenso im unteren Teil des Tabellenblatts eine Zusammefassung aller relevanten Daten.


Alle Links und Hinweise hier bei der Kammer...

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