Frage:
Ich bin Lohnunternehmer und biete Gülleausbringung im Lohn an. Seit dem 1. Februar darf wieder Gülle auf den Acker ausgebracht werden. Allerdings nur, wenn dieser frostfrei ist. In unserer Region ist der Boden noch gefroren. Trotzdem wollen einige Kunden, dass ich für Sie Gülle ausbringe. Ich will diese Kunden natürlich nicht verlieren, mich aber auch nicht strafbar machen. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Hafte ich für die Gülleausbringung auf Frost oder der Landwirt?
Antwort:
Mit der neuen Düngeverordnung 2020 gilt das Verbot der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden ohne Ausnahme. Eine Ausbringung auf oberflächig gefrorene Böden, die tagsüber auftauen, ist damit nicht mehr möglich. Die Gülleaufbringung auf Frost ist ein Verstoß gegen dieses Verbot und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Gemäß der neuen DüV handelt dabei derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff aufbringt.
Daher handeln dann Sie als Lohnunternehmer, der die Gülle für die Landwirte ausbringt, ordnungswidrig. Sind Sie Empfänger von Prämien, so müssen Sie neben dem Bußgeld mit einer Kürzung der Zahlungen rechnen. Denn der Verstoß gegen das Aufbringverbot bedeutet einen Verstoß gegen die Cross Compliance-Verpflichtungen und damit grundsätzlich eine Prämienkürzung. Die Kürzung der Prämien ist aber vom Einzelfall abhängig.
Ausnahme: Davon abweichend dürfen jedoch Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als 2 % Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden. Aber nur, wenn keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern legt Bayern derzeit den Begriff "gefrorener Boden" großzügiger aus. Dort gilt ein Boden als gefroren, wenn er tagsüber nicht mindestens bis in eine Tiefe von 20 cm auftaut.(Stand: 08.12.2020)