Betriebe mit Mitarbeitern: Darauf kommt es bei der Hofübergabe an
Nach der Hofübergabe bzw. dem Erbe dürfen Sie ein paar Jahre lang keine Arbeitsplätze abbauen. Andernfalls bittet Sie das Finanzamt zur Kasse. Doch wer genau gilt als Mitarbeiter?
Die meisten Landwirte müssen sich keine Sorgen machen, wenn Sie einen Hof übertragen bekommen: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist nach wie vor steuerbegünstigt.
Sie können entweder 85 % oder 100 % des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von der Steuer befreien lassen. Dazu müssen Sie Ihren geerbten Betrieb lediglich mindestens fünf Jahre lang (bei 85 %-Befreiung) oder mindestens sieben Jahre lang bei einer 100 %-Verschonung in der Vermögensart behalten.
Und Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten dürfen nicht im großen Stil Arbeitsplätze abbauen. Es kommt dabei auf die Lohnsumme an. So dürfen Landwirte mit fünf bis zehn Beschäftigten, eine Mindestlohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (bei einer 85 %-Befreiung).
Wie genau die Anzahl der Mitarbeiter bzw. die Lohnsumme zu erfassen ist, zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes in Münster. Danach ist die Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten entscheidend.
Dazu zählen der Geschäftsführer und geringfügig Beschäftigte. Auch Angestellte, die neben ihrer Beschäftigung im Unternehmen in anderen Betrieben des Eigentümers beschäftigt sind, müssen Sie mitzählen. Nur Saisonarbeitskräfte, die max. für sechs Monate im Betrieb mitgeholfen haben, müssen Sie nicht erfassen (Urteil vom 10.8.2023, Az.: 3 K 2723/21 F).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Die meisten Landwirte müssen sich keine Sorgen machen, wenn Sie einen Hof übertragen bekommen: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist nach wie vor steuerbegünstigt.
Sie können entweder 85 % oder 100 % des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von der Steuer befreien lassen. Dazu müssen Sie Ihren geerbten Betrieb lediglich mindestens fünf Jahre lang (bei 85 %-Befreiung) oder mindestens sieben Jahre lang bei einer 100 %-Verschonung in der Vermögensart behalten.
Und Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten dürfen nicht im großen Stil Arbeitsplätze abbauen. Es kommt dabei auf die Lohnsumme an. So dürfen Landwirte mit fünf bis zehn Beschäftigten, eine Mindestlohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (bei einer 85 %-Befreiung).
Wie genau die Anzahl der Mitarbeiter bzw. die Lohnsumme zu erfassen ist, zeigt ein Urteil des Finanzgerichtes in Münster. Danach ist die Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten entscheidend.
Dazu zählen der Geschäftsführer und geringfügig Beschäftigte. Auch Angestellte, die neben ihrer Beschäftigung im Unternehmen in anderen Betrieben des Eigentümers beschäftigt sind, müssen Sie mitzählen. Nur Saisonarbeitskräfte, die max. für sechs Monate im Betrieb mitgeholfen haben, müssen Sie nicht erfassen (Urteil vom 10.8.2023, Az.: 3 K 2723/21 F).