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Acker für Freiflächen-PV-Anlagen verpachten: Was gilt bei der Erbschaftsteuer?

Wollen Sie nach einer Hofübergabe Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen verpachten, müssen Sie aufpassen, dass Sie nicht in eine Steuerfalle tappen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe vor einem Jahr den Hof überschrieben bekommen. Ein Teil meiner Flächen befindet sich an einer Bahnlinie. Nun ist ein Investor auf mich zugetreten und möchte meine Flächen pachten und dort Freiflächen-PV-Anlagen bauen. Wenn ich die Flächen verpachte, wie ist das mit der Erbschafts- & Schenkungssteuer? Greift die Verschonungsregelung dennoch, auch wenn die Flächen dann nicht mehr Ackerland sind? Ich verpachte ja nur und verkaufe nicht. Muss ich womöglich nachträglich Erbschaftssteuer zahlen?

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Antwort:

Wenn Sie vor einem Jahr den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten haben, sehen sowohl das Bewertungsrecht als auch die Schenkungsteuer sogenannte Behaltensfristen vor. Verpachten Sie die Flächen an einen Investor zum Betrieb einer Freiflächen-PV-Anlage, so geht das Finanzamt (Ausnahme in Bayern) künftig nicht mehr vom landwirtschaftlichen, sondern vom Grundvermögen aus.

D.h. die Flächen werden zum Übergabezeitpunkt mit dem landwirtschaftlichen Bodenrichtwert abzüglich 10 % bewertet und die erbschaftsteuerliche Verschonung fällt zu 4/5 weg, weil es im zweiten Jahr zur Umwidmung kam.

Für diese Höherbewertung müssten Sie mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auskommen. Wenn nicht, drohen Steuernachzahlungen aus der Hofübergabe. Zur Zeit wird auf politischer Ebene versucht dieses ungewollte Ergebnis zu lösen. Es bleibt abzuwarten, ob die Politik hier zeitnah Lösungen anbietet.

Unser Experte: Arno Ruffer, Steuerberater, BSB-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, NRW, www.bsb-steuerberatung.de

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