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Bebauung von Freiflächen: Beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung rechtswidrig

Tausende Gemeinden könnten im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung Bebauungsplanverfahren begonnen oder schon beendet haben, die ohne ausgiebige Umweltprüfung nicht zulässig sind.

Lesezeit: 2 Minuten

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Richter erklärten den Bebauungsplan für ein Neubaugebiet der Gemeinde Gaiberg im Rhein-Neckar-Kreis für unwirksam. Dieser leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es hätten laut Bundesverwaltungsgericht eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragrafen 13b Satz 1 des Baugesetzbuchs, nämlich die Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sind nach Ansicht der Leipziger Richter nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potentiell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

Mannheimer Urteil aufgehoben

Mit seiner Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht, das sich dabei auf EU-Recht berief, das gegensätzliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim auf.

Geklagt gegen den Bebauungsplan von Gaiberg hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Experten zufolge könnte das Urteil möglicherweise Tausende weitere Gemeinden betreffen, die im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung Bebauungsplanverfahren begonnen oder schon beendet haben.

Kommunen müssen neues Urteil beachten

Dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) zufolge müssen Gemeinden, bei denen die Verfahren noch laufen, diese nun umstellen und eine Umweltprüfung vornehmen. Sind die Bebauungsplanverfahren aber bereits abgeschlossen und wurden die Pläne nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung entsprechend angefochten, dürften sie Bestand haben.

Der DStGB forderte die Bundesregierung auf, rasch eine alternative Vorschrift zu erstellen. Die Regelung des Paragrafen 13b Baugesetzbuch, mit der der Wohnungsbau am Ortsrand deutlich erleichtert wurde, war 2017 eingeführt worden, um möglichst schnell Wohnraum für Flüchtlinge schaffen zu können. Laut dem Koalitionsvertrag der Ampel sollte die Regelung aber nicht über 2022 hinaus verlängert werden.

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