Am 1.2.2024 wird es ernst: Wer Lebensmittel über Ebay verkauft oder beispielsweise seine Ferienwohnung über Airbnb vermietet, muss sich auf Ärger mit dem Finanzamt einstellen. Denn ab Donnerstag kommender Woche müssen die Plattformen Ihre Umsätze automatisch an das für Sie zuständige Finanzamt übermitteln.
Mehr als 30 Verkäufe problematisch
Die Meldepflicht greift allerdings nur, wenn Sie pro Kalenderjahr und Plattform 30 Verkäufe oder Dienstleistungen getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 € eingenommen haben. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin. Wichtig: Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, müssen die Plattformen das Finanzamt informieren.
Beispiel: Landwirt A verkauft in 32 Online-Auktionen Schinken im Gesamtwert von 1.500 €. Damit unterschreitet A zwar die Betragsgrenze in Bezug auf den Gesamtbetrag, aber in mindestens 30 Fällen hat ein Warenverkauf stattgefunden. In diesem Fall meldet die Plattform den Umsatz an das Finanzamt von A.
Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung
Hinweis: Laut Bayerischem Landesamt für Steuern handelt es sich bei den Grenzen (30 Fälle bzw. 2.000 €) nicht um steuerliche Freibeträge oder Freigrenzen. Das zuständige Finanzamt entscheidet anhand der Umstände des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang die gemeldeten Umsätze der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen.
Gut zu wissen:
Wenn Sie Privatvermögen verkaufen und dabei einen Gewinn einstreichen, müssen Sie diesen normalerweise versteuern. Wenn Sie den Gegenstand jedoch länger als ein Jahr besessen haben, entfällt die Steuerpflicht. Mit anderen Worten: Wenn Sie Gegenstände verkaufen, die Sie bereits länger als ein Jahr besitzen, zahlen Sie keine Steuern.
Wenn Sie mit Ihren steuerpflichtigen Privatverkäufen nicht mehr als 599 € Gewinn pro Jahr erzielen, sind Ihre Einkünfte ebenfalls steuerfrei. Wenn Sie mehr Gewinn machen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.
Wenn Sie weniger als 22.000 € Umsatz pro Jahr machen, gelten Sie als Kleinunternehmer. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dazu müssen Sie sich bei Ihrem Finanzamt als Kleinunternehmer anmelden. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.
Am 1.2.2024 wird es ernst: Wer Lebensmittel über Ebay verkauft oder beispielsweise seine Ferienwohnung über Airbnb vermietet, muss sich auf Ärger mit dem Finanzamt einstellen. Denn ab Donnerstag kommender Woche müssen die Plattformen Ihre Umsätze automatisch an das für Sie zuständige Finanzamt übermitteln.
Mehr als 30 Verkäufe problematisch
Die Meldepflicht greift allerdings nur, wenn Sie pro Kalenderjahr und Plattform 30 Verkäufe oder Dienstleistungen getätigt und dabei insgesamt mehr als 2.000 € eingenommen haben. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin. Wichtig: Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, müssen die Plattformen das Finanzamt informieren.
Beispiel: Landwirt A verkauft in 32 Online-Auktionen Schinken im Gesamtwert von 1.500 €. Damit unterschreitet A zwar die Betragsgrenze in Bezug auf den Gesamtbetrag, aber in mindestens 30 Fällen hat ein Warenverkauf stattgefunden. In diesem Fall meldet die Plattform den Umsatz an das Finanzamt von A.
Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung
Hinweis: Laut Bayerischem Landesamt für Steuern handelt es sich bei den Grenzen (30 Fälle bzw. 2.000 €) nicht um steuerliche Freibeträge oder Freigrenzen. Das zuständige Finanzamt entscheidet anhand der Umstände des Einzelfalls, ob und in welchem Umfang die gemeldeten Umsätze der persönlichen Steuerpflicht des Plattformnutzers unterliegen.
Gut zu wissen:
Wenn Sie Privatvermögen verkaufen und dabei einen Gewinn einstreichen, müssen Sie diesen normalerweise versteuern. Wenn Sie den Gegenstand jedoch länger als ein Jahr besessen haben, entfällt die Steuerpflicht. Mit anderen Worten: Wenn Sie Gegenstände verkaufen, die Sie bereits länger als ein Jahr besitzen, zahlen Sie keine Steuern.
Wenn Sie mit Ihren steuerpflichtigen Privatverkäufen nicht mehr als 599 € Gewinn pro Jahr erzielen, sind Ihre Einkünfte ebenfalls steuerfrei. Wenn Sie mehr Gewinn machen, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.
Wenn Sie weniger als 22.000 € Umsatz pro Jahr machen, gelten Sie als Kleinunternehmer. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dazu müssen Sie sich bei Ihrem Finanzamt als Kleinunternehmer anmelden. Im Gegenzug haben Sie aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.