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topplus Umnutzung

Muss man Wohnwagenstellplätze dem Finanzamt melden?

​Wollen Sie als zusätzliche Einkommensquelle eine landwirtschaftliche Halle zur Unterstellung von Wohnwagen vermieten, sollten Sie aufpassen, dass Sie keinen Ärger mit dem Fiskus riskieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir suchen eine weitere Einkommensquelle und überlegen eine leerstehende landwirtschaftliche Halle zur Unterstellung von Wohnmobilen umzunutzen. Muss ich das beim Finanzamt melden? Was gilt dann für das Gebäude bei der Grundsteuer?

Antwort:

Überlassen Sie ein bislang landwirtschaftlich genutztes Gebäude zum Unterstellen von Wohnmobilen, Segelbooten oder sonstiger landwirtschaftsfremder Gegenstände an Dritte, hat dies Konsequenzen für die Grundsteuer. Per Gesetz gehören Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, auch nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (§ 232 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Daher ist dann also Grundsteuer B maßgeblich.

Änderung beim Finanzamt melden

Sie sind als Steuerpflichtige verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, dem Finanzamt anzuzeigen (nach § 228 Abs. 2 BewG).

Unterbleibt die Anzeige, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Maßgeblich sind immer die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung erfolgt.

Ergänzend folgende Hinweise:

  • Trotz der Umnutzung für gewerbliche Zwecke müssen Sie das Gebäude nicht in Ihr Privatvermögen überführen. Es bleibt Betriebsvermögen.
  • Die Mieteinnahmen gehören zu den Einkünften aus Landwirtschaft.
  • Die Vermietung der Stellplätze ist umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen also 19 % Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.

Baurecht beachten

Außerdem sollten Sie auch mögliche baurechtliche Konsequenzen nicht außer Acht lassen: Die Umnutzung erfordert in der Regel eine Genehmigung der Nutzungsänderung durch die Baugenehmigungsbehörde. Bei Hallen im Außenbereich kann dies auf Schwierigkeiten stoßen. Unter Umständen kann die Behörde, wenn sie von der Nutzungsänderung Kenntnis erhält, die Fortsetzung der nicht genehmigten Nutzung untersagen.

Unser Experte: Dr. Andreas Piltz, Rechtsanwalt und Steuerberater, Lauprecht Rechtsanwälte Notare, Kiel, SH

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