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topplus Ende der Kfz-Steuerbefreiung

Brauchen 25 km/h-Anhänger bald alle eine Zulassung?

Die Regierung plant den Wegfall der Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Maschinen. Das wirft zahlreiche Fragen auf, z.B. ob dann auch 25 km/h-Anhänger zugelassen werden müssen.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Der Wegfall der grünen Nummer bedeutet ja nicht nur, dass für den Schlepper Steuern bezahlt werden müssen, sondern auch der landwirtschaftliche Anhänger steuerpflichtig wird und wenn dieser steuerpflichtig ist, muss er auch einen TÜV haben, richtig?

Was ist mit den großen Maschinen, die nicht mehr an der Hydraulik hängen, sondern wie Anhänger gezogen werden, z.B. Feldspritze, Pflug, Sämaschine etc.? Was ist mit Teleskoplader, Hoftrac, Erntemaschine, Rückewagen? LKkw, die nur zur Zuckerrübenernte oder zur Milchabholung eingesetzt werden?

Wie wirkt sich für die Steuer also ein schwarzes Kennzeichen auf den Führerschein aus? Müssen dann für Traktoren Lkw-Führerscheine gemacht werden? Denn für Kommunale Traktoren ist nur mit Lkw-Schein erlaubt.

Antwort:

Welche land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge konkret von einer möglichen Kfz-Steuer betroffen sind, lässt sich leider aktuell nicht klären, weil es dazu noch keine verlässlichen Hinweise gibt. Aktuell gehen wir davon aus, dass nur die Ausnahme für Fahrzeuge nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrtsteuergesetz gestrichen wird. Das sind Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und zugelassene Anhänger, die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder bei Lohnunternehmern eingesetzt werden.

Brauchen 25 km/h-Anhänger künftig eine Zulassung?

Wie Sie schon richtig beschrieben haben, gibt es aber in der Land- und Forstwirtschaft zahlreiche andere Fahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind. Darunter fallen alle selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher, etc.), angehängte Arbeitsgeräte (gezogene Spritze, Pressen, Grubber, Schwader, etc.) und die Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis 25 km/h.

Nach § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind alle zulassungsfreien Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit. Ob nun auch diese Fahrzeugkategorien in Zukunft steuerpflichtig werden, ist aktuell unklar. Würde es so kommen, müssten diese Fahrzeuge wohl alle zugelassen werden und das wäre ein riesiger Verwaltungsaufwand und für manche Fahrzeuge würde es das „aus“ bedeuten, da wohl auch die Vorgaben der Hauptuntersuchung einzuhalten wären.

Übrigens: Dieser Wegfall der Kfz-Steuerbefreiung würde alle Branchen treffen, auch z. B. Bauunternehmer mit ihren Baggern und Radladern!

Was gilt für den Führerschein?

Die Fahrerlaubnis hat absolut nichts mit der Kennzeichenfarbe zu tun! Das sind zwei verschiedene Gesetze (Kraftfahrzeugsteuergesetz und Fahrerlaubnisverordnung), die nicht in Verbindung stehen. Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen für die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke nach § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnisverordnung verwendet werden. Ob nun das Fahrzeug versteuert ist oder nicht, spielt für die Führerscheine keine Rolle. Entscheidend ist, dass die aufgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke eingehalten werden.

Unser Experte: Martin Vaupel, Berater Landtechnik, Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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