Als Abgeber, Aufnehmer und Beförderer von Wirtschaftsdüngern müssen Sie sich an die Vorgaben der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ halten. Diese gilt bundesweit für Betriebe, die Wirtschaftsdünger an Dritte abgeben, vermitteln, befördern oder von Dritten aufnehmen.
Geben Sie das erste Mal Wirtschaftsdünger an jemand anderen ab, müssen Sie sich laut der Mitteilungspflicht vorher bei der Behörde registrieren. Dafür bieten die Bundesländer ein Formular an, dass der Abgeber ausfüllt und an die Behörde schickt. In einigen Bundesländern können sich die Abgeber auch auf elektronischem Weg anmelden.
Das gilt in den Bundesländern
Transportiert Ihr Lohnunternehmer nun Ihre Gülle zu einem anderen Landwirt, müssen Sie nach der Aufzeichnungspflicht diesen Transport dokumentieren. In Nordrhein-Westfalen geht das beispielsweise über das elektronische Meldeprogramm. Auch in einigen andere Bundesländern ist dies möglich.
Neben der elektronischen Meldung müssen alle Beteiligten, also Abgeber, Aufnehmer oder Beförderer, den Transport bei einer Kontrolle schriftlich oder elektronisch dokumentiert haben.
In einer Tabelle haben wir sämtliche Regeln zur Dokumentationspflicht der einzelnen Bundesländer zusammengetragen. Hier erfahren Sie auch, welche Termine für die Meldepflicht in den einzelnen Bundesländern gelten: