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Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreier "Zusatzlohn" für Ihre Mitarbeiter

Arbeitgeber können ihren Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Bei Auszahlung der Prämie muss der Arbeitgeber aber den Gleichheitsgrundsatz beachten.

Lesezeit: 2 Minuten

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei auszahlen. Ob und wie viel Prämie ein Arbeitgeber auszahlt, ist jedoch seine Entscheidung. Bernadette Epping, WLAV Münster, erklärt die Details:

  • Arbeitgeber können die Prämie rückwirkend von Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren.
  • Dabei sind mehrere Teilzahlungen z.B. in 2022, 2023 und 2024 möglich. Die Auszahlung kann auch durch Zuschüsse oder Sachbezüge erfolgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
  • Den Zusammenhang mit der aktuellen Inflation können Arbeitgeber z.B. durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung darlegen.
  • Arbeitgeber können den Gesamtbetrag von 3.000 € auch an neue Mitarbeiter auszahlen, die schon vom vorherigen Arbeitgeber die vollen 3.000 € Prämie bekommen haben.
  • Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen gleichzeitig aus, ist zurzeit noch offen, ob jeder Arbeitgeber die Prämie voll auszahlen darf.

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Bei Auszahlung der Prämie muss der Arbeitgeber den Gleichheitsgrundsatz beachten. Nehmen Sie beispielsweise einzelne Mitarbeiter von der Zahlung aus oder zahlen einen geringeren Betrag, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Gerechtfertigt wäre z.B. eine anteilige Auszahlung an Teilzeitkräfte.

Übrigens: Ist die Prämie Teil eines Tarifabschlusses, haben Beschäftigte ggf. einen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichsprämie.

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